BGH Beschluss v. - IX ZB 104/07

Leitsatz

[1] Die öffentlich bekannt zu machende Tagesordnung der Gläubigerversammlung muss die Beschlussgegenstände zumindest schlagwortartig bezeichnen.

Gesetze: InsO § 74 Abs. 2 Satz 1

Instanzenzug: AG Saarbrücken, 116 IN 43/05 vom LG Saarbrücken, 5 T 108/06 vom LG Saarbrücken, 5 T 115/06 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Beschwerdegericht, ohne Grundsatzfragen zu berühren, zutreffend davon ausgegangen, dass § 78 InsO nicht unmittelbar anzuwenden ist, wenn ein Gläubiger - wie hier - die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung geltend macht. Eine nochmalige förmliche Beanstandung analog § 78 InsO eines wegen des geltend gemachten Einberufungsmangels für nichtig gehaltenen Beschlusses bedarf es jedenfalls nicht, wenn der Gläubiger vor der Abstimmung auf den Mangel ausdrücklich hingewiesen und um eine rechtsmittelfähige Entscheidung über diese Verfahrensfrage nachgesucht hat, die ihm das Insolvenzgericht jedoch versagt. Einen solchen Sachverhalt hat das Landgericht festgestellt; hierauf geht die Rechtsbeschwerde nicht ein.

In der Sache selbst stellen sich ebenfalls keine Grundsatzfragen. Im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 InsO) besteht im Kern kein Streit darüber, dass zu einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Tagesordnung eine wenigstens schlagwortartige Bezeichnung der Tagesordnungspunkte gehört (vgl. HmbKomm-InsO/Preß, 2. Aufl. § 74 Rn. 6; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 74 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 74 Rn. 36; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 74 Rn. 14). Die in der Bekanntmachung mitgeteilte Paragraphenkette, noch versehen mit dem Zusatz "gegebenenfalls", genügt diesen Anforderungen eindeutig nicht (vgl. zu einer Einladung zu einer Vereinsversammlung , ZIP 2007, 1942, 1945).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2008 S. 1013 Nr. 20
DStR 2008 S. 1931 Nr. 40
WM 2008 S. 1036 Nr. 22
ZIP 2008 S. 1030 Nr. 22
FAAAC-78761

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja