BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 1/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 7 Nr. 9; BRAO § 42 Abs. 6 Satz 2; FGG § 29a; FGG § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Instanzenzug: AGH München, BayAGH I - 23/06 vom

Gründe

I.

Mit Schreiben vom beantragte der Antragsteller seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin versagte die Wiederzulassung mit Bescheid vom nach § 7 Nr. 9 BRAO wegen fortbestehenden Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Gehörsrüge.

II.

Der am Senatsbeschluss vom als Vorsitzender mitwirkende Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch kann an der Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht mehr mitwirken, da er in den Ruhestand getreten ist; der Senat entscheidet daher über die Anhörungsrüge in seiner neuen Besetzung ohne Prof. Dr. Hirsch.

Die nach § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre. Er hat das schriftsätzliche und mündliche Vorbringen des Antragstellers gegen den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin und den angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. Soweit der Antragsteller die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Senat angreift, macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 29a FGG.

Fundstelle(n):
SAAAC-78735

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein