BGH Beschluss v. - 5 StR 62/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StGB § 53; StGB § 57

Instanzenzug: LG Hamburg, vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. In den Fällen 13 a und 13 b, 20 a und 20 b, 22 a und 22 b, 23 a und 23 b, 26 a und 26 b, 29 a und 29 b sowie 30 a und 30 b der Urteilsgründe ist das Landgericht jeweils zu Unrecht von Tateinheit ausgegangen. Die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als selbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten. Fällt die Abgabe mehrer Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammen, kann ausnahmsweise dann Tateinheit vorliegen, wenn in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind (vgl. Rdn. 20; BGH wistra 2005, 56 f. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die unrichtige Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der Steuerstraftaten beschwert den Angeklagten jedoch nicht.

2. Auch der Strafausspruch hat Bestand.

a) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 90) dem Umstand hinreichend Rechnung getragen, dass sich die Abgabe unrichtiger - zu nicht gerechtfertigten Steuererstattungen führender - Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum April bis Dezember 2001 und die Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2001 dieselbe Steuerart und dasselbe Steueraufkommen betreffen und sich der Unrechtsgehalt damit im Hinblick auf die jeweils verschwiegene Umsatzsteuer überschneidet, wenn auch nicht vollständig deckungsgleich ist (vgl. dazu BGHSt 49, 359, 362 ff.; BGH wistra 2005, 145, 146 f.).

b) Der Umstand, dass das Landgericht eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens durch Strafabschläge bei den Einzelstrafen kompensiert hat, gefährdet den Strafausspruch ebenfalls nicht. Zwar entspricht diese Verfahrensweise nicht der - nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung - geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ("Vollstreckungsmodell", vgl. BGH, Großer Senat, Beschluss vom - GSSt 1/07, NJW 2008, 860, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Indes liegt ein besonders gelagerter Einzelfall (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 388/07 - und vom - 3 StR 563/07), in dem der - bereits mehrfach, auch wegen einschlägiger Taten, vorbestrafte - Angeklagte durch die vorgenommene, vor der Rechtsprechungsänderung methodisch anerkannte und verfassungsrechtlich unbedenkliche Kompensation beschwert wäre, nicht vor. Dies gilt zumal im Hinblick auf den gewährten Umfang der Kompensation, der mit dem Ergebnis einer Reduzierung der Gesamtfreiheitsstrafe um sechs Monate nach einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von einem Jahr und zwei Monaten die vom Großen Senat für Strafsachen für das "Vollstreckungsmodell" aufgestellten Maßstäbe (vgl. BGH, Großer Senat aaO S. 866 Rdn. 56) übersteigt. Der Senat lehnt zudem die Annahme einer Beschwer allein im Blick auf die ungesicherte Möglichkeit künftiger Anwendung des § 57 StGB grundsätzlich ab. Andererseits hätte er im Blick auf das Verschlechterungsverbot erhebliche Bedenken, eine verhängte Strafe - auch wenn sie infolge gleichzeitiger Anrechnung zu keiner längeren Vollstreckung führt - zu erhöhen, da sich hieraus für den Rechtsmittelführer zumal nicht stets vollständig absehbare andere Nachteile ergeben können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 317 Nr. 4
HFR 2009 S. 191 Nr. 2
NJW 2008 S. 3232 Nr. 44
StBp. 2009 S. 229 Nr. 8
wistra 2008 S. 266 Nr. 7
KAAAC-78716

1Nachschlagewerk: nein