BMF - IV C 4 - S 0171/07/0038 BStBl 2008 I S. 582

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2008 I S. 26) mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1. Die Regelung zu § 51 wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 1 wird Satz 3 gestrichen.

  2. Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:

    „(1) Regionale Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände) von Großvereinen sind als nichtrechtsfähige Vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) selbständige Steuersubjekte im Sinne des Körperschaftsteuerrechts, wenn sie

    1. über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen und über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten und

    2. eine eigene Kassenführung haben.

    Die selbständigen regionalen Untergliederungen können nur dann als gemeinnützig behandelt werden, wenn sie eine eigene Satzung haben, die den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Zweck, Aufgaben und Organisation der Untergliederungen können sich auch aus der Satzung des Hauptvereins ergeben.”

  3. Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.

  4. Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

    5.

    „Für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft reichen Betätigungen aus, mit denen die Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke nur vorbereitet wird. Die Tätigkeiten müssen ernsthaft auf die Erfüllung eines steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks gerichtet sein. Die bloße Absicht, zu einem ungewissen Zeitpunkt einen der Satzungszwecke zu verwirklichen, genügt nicht (BStBl 2003 II, S. 930).

    6.

    Die Körperschaftsteuerbefreiung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, endet, wenn die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit eingestellt und über das Vermögen der Körperschaft das Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird (BStBl 2007 II, S. 808).”

2. Die Regelung zu § 52 wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 1.1, 6, 9, 10, 11 und 13 wird jeweils die Angabe „§ 52 Abs. 2 Nr. 4” durch die Angabe „§ 52 Abs. 2 Nr. 23” ersetzt.

  2. Nummer 1.3.1.6 wird wie folgt gefasst:

    1.3.1.6

    „Beteiligung an Gesellschaften

    Kosten für den zur Erlangung der Spielberechtigung notwendigen Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft, die neben dem Verein besteht und die die Sportanlagen errichtet oder betreibt, sind mit Ausnahme des Agios nicht als zusätzliche Aufnahmegebühren zu erfassen.

    Ein Sportverein kann aber mangels Unmittelbarkeit dann nicht als gemeinnützig behandelt werden, wenn die Mitglieder die Sportanlagen des Vereins nur bei Erwerb einer Nutzungsberechtigung von einer neben dem Verein bestehenden Gesellschaft nutzen dürfen.”

  3. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    2.

    „Bei § 52 Abs. 2 handelt es sich grundsätzlich um eine abschließende Aufzählung gemeinnütziger Zwecke. Die Allgemeinheit kann allerdings auch durch die Verfolgung von Zwecken, die hinsichtlich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche Förderung rechtfertigen, mit den in § 52 Abs. 2 aufgeführten Zwecken identisch sind, gefördert werden.

    Mit der Aufnahme der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 AO ist keine Einengung der bisher als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke nach Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV in der bis einschließlich 2006 geltenden Fassung verbunden. Textliche Abweichungen in § 52 Abs. 2 Nr. 3, 5, 9, 10, 13 und 15 sind redaktioneller Art.

    2.1

    Die Förderung von Kunst und Kultur umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein. Zur Förderung von Kunst und Kultur gehört auch die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten. Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen.

    2.2

    Die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind. Die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen.

    2.3

    Zur Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer gehört auch die Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten.

    Zur Förderung der Tier- bzw. Pflanzenzucht gehört auch die Förderung der Erhaltung vom Aussterben bedrohter Nutztierrassen und Nutzpflanzen.

    Die Förderung des Einsatzes für nationale Minderheiten im Sinne des durch Deutschland ratifizierten Rahmenabkommens zum Schutz nationaler Minderheiten und die Förderung des Einsatzes für die gemäß der von Deutschland ratifizierten Charta der Regional- und Minderheitensprachen geschützten Sprachen sind – je nach Betätigung im Einzelnen – Förderung von Kunst und Kultur, Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde oder Förderung des traditionellen Brauchtums. Bei den nach der Charta geschützten Sprachen handelt es sich um die Regionalsprache Niederdeutsch sowie die Minderheitensprachen Dänisch, Friesisch, Sorbisch und das Romanes der deutschen Sinti und Roma.

    2.4

    Unter dem Begriff „bürgerschaftliches Engagement” versteht man eine freiwillige, nicht auf das Erzielen eines persönlichen materiellen Gewinns gerichtete, auf die Förderung der Allgemeinheit hin orientierte, kooperative Tätigkeit. Die Anerkennung der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dient der Hervorhebung der Bedeutung, die ehrenamtlicher Einsatz für unsere Gesellschaft hat. Eine Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke ist damit nicht verbunden.

    2.5

    Durch § 52 Abs. 2 Satz 2 wird die Möglichkeit eröffnet, Zwecke auch dann als gemeinnützig anzuerkennen, wenn diese nicht unter den Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 fallen. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit solcher gesellschaftlicher Zwecke wird bundeseinheitlich abgestimmt.

  4. Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Freiwilligenagenturen können regelmäßig wegen der Förderung der Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7) als gemeinnützig behandelt werden, weil das Schwergewicht ihrer Tätigkeit in der Aus- und Weiterbildung der Freiwilligen liegt ( BStBl 2003 I, S. 446).

  5. Der Nummer 5 wird folgender Absatz angefügt:

    „Vereine, deren Zweck die Förderung esoterischer Heilslehren ist, z. B. Reiki-Vereine, können nicht wegen Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens oder der öffentlichen Gesundheitspflege als gemeinnützig anerkannt werden.”

  6. Die Nummer 6 wird wie folgt geändert:

    aa)

    In Satz 1 wird die Angabe „(§ 52 Abs. 2 Nr. 2)” durch die Angabe „(§ 52 Abs. 2 Nr. 21)” ersetzt.

    bb)

    Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Skat ( BFH/NV S. 1071), Bridge, Gospiel, Gotcha, Paintball, Tischfußball und Tipp-Kick sind dagegen kein Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts.”

  7. Der Klammerzusatz in Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

    „(s. §§ 58 Nr. 9 und 67a)”

3. Die Regelung zu § 53 wird wie folgt geändert:

  1. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

    aa)

    Die Angabe „§ 22 BSHG” wird durch die Angabe „§ 28 SGB XII” ersetzt.

    bb)

    Satz 5 wird wie folgt gefasst:

    „Für die Begriffe „Einkünfte” und „Bezüge” sind die Ausführungen in H 33a.1 und H 33a.2 (Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge) EStH sowie in H 32.10 (Anrechnung eigener Bezüge) EStH maßgeblich.”

  2. Der Nummer 6 wird folgender Absatz angefügt:

    „Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit von unverheirateten minderjährigen Schwangeren und minderjährigen Müttern, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen, und die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, sind die Bezüge und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht zu berücksichtigen. Bei allen Schwangeren oder Müttern, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen – einschließlich der volljährigen, verheirateten und nicht bei ihren Eltern lebenden Frauen – bleiben ihre Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades unberücksichtigt.”

  3. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

    „Bei Renten zählt der über den von § 53 Nr. 2 Buchstabe a erfassten Anteil hinausgehende Teil der Rente zu den Bezügen im Sinne des § 53 Nr. 2 Buchstabe b.”

4. Die Regelung zu § 55 wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 23 bis 31 werden Nummern 22 bis 30.

c)

In der neuen Nummer 30 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG” durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 EStG” ersetzt.

5. In Nummer 2 der Regelung zu § 57 wird an Satz 11 der folgende Klammerzusatz angefügt:

„(BStBl 2007 II, S. 628)”

6. Die Regelung zu § 58 wird wie folgt geändert:

  1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

    1. „Diese Ausnahmeregelung ermöglicht es, Körperschaften als steuerbegünstigt anzuerkennen, die andere Körperschaften fördern und dafür Spenden sammeln oder auf andere Art Mittel beschaffen (Mittelbeschaffungskörperschaften). Die Beschaffung von Mitteln muss als Satzungszweck festgelegt sein. Ein steuerbegünstigter Zweck, für den Mittel beschafft werden sollen, muss in der Satzung angegeben sein. Es ist nicht erforderlich, die Körperschaften, für die Mittel beschafft werden sollen, in der Satzung aufzuführen. Die Körperschaft, für die Mittel beschafft werden, muss nur dann selbst steuerbegünstigt sein, wenn sie eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts ist. Werden Mittel für nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften beschafft, muss die Verwendung der Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke ausreichend nachgewiesen werden.”

  2. In Nummer 11 werden die Wörter „so genannte Fördervereine und Spendensammelvereine” durch das Wort „Mittelbeschaffungskörperschaften” ersetzt.

7. Die Regelung zu § 59 wird wie folgt geändert:

  1. Der Nummer 1 werden folgende Sätze angefügt:

    „Die Erlaubnis zur Unterhaltung eines Nichtzweckbetriebs und die Vermögensverwaltung in der Satzung können zulässig sein (BStBl 2003 II, S. 384). Bei Körperschaften, die ausschließlich Mittel für andere Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts beschaffen (§ 58 Nr. 1), kann in der Satzung auf das Gebot der Unmittelbarkeit verzichtet werden.”

  2. Folgende neue Nummer 8 wird angefügt:

    8.

    „Die Satzung einer Körperschaft ist vor der Erteilung einer erstmaligen vorläufigen Bescheinigung über die Steuerbegünstigung oder eines Freistellungsbescheids zur Körperschaft- und Gewerbesteuer sorgfältig zu prüfen. Wird eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit erteilt oder die Steuerbegünstigung anerkannt, bei einer späteren Überprüfung der Körperschaft aber festgestellt, dass die Satzung doch nicht den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt, dürfen aus Vertrauensschutzgründen hieraus keine nachteiligen Folgerungen für die Vergangenheit gezogen werden. Die Körperschaft ist trotz der fehlerhaften Satzung für abgelaufene Veranlagungszeiträume und für das Kalenderjahr, in dem die Satzung beanstandet wird, als steuerbegünstigt zu behandeln. Dies gilt nicht, wenn bei der tatsächlichen Geschäftsführung gegen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts verstoßen wurde.

    Die Vertreter der Körperschaft sind aufzufordern, die zu beanstandenden Teile der Satzung so zu ändern, dass die Körperschaft die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung erfüllt. Hierfür ist eine angemessene Frist zu setzen. Vereinen soll dabei in der Regel eine Beschlussfassung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ermöglicht werden. Wird die Satzung innerhalb der gesetzten Frist entsprechend den Vorgaben des Finanzamts geändert, ist die Steuervergünstigung für das der Beanstandung der Satzung folgende Kalenderjahr auch dann anzuerkennen, wenn zu Beginn des Kalenderjahres noch keine ausreichende Satzung vorgelegen hat.

    Die vorstehenden Grundsätze gelten nicht, wenn die Körperschaft die Satzung geändert hat und eine geänderte Satzungsvorschrift zu beanstanden ist. In diesen Fällen fehlt es an einer Grundlage für die Gewährung von Vertrauensschutz.

8. Die Regelung zu § 60 wird wie folgt geändert:

  1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    2.

    „Die Anlage 1 enthält das Muster einer Satzung. Die Verwendung der Mustersatzung ist nicht vorgeschrieben.”

  2. In Nummer 4 wird die Angabe „Anlage 3” durch die Angabe „Anlage 2” ersetzt.

  3. Die Anlage 1 zu § 60 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 zu § 60

Mustersatzung

für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften

(nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen ohne Berücksichtigung der Vorschriften des BGB)

§ 1

Der – Die – …………………………………………………………………………(Körperschaft) mit Sitz in …………………………………………………………………………….. verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. (z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch …………………………………………………………………………………………………………………….. (z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).

§ 2

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft

  1. an – den – die – das – ………………………………………………………………………………………………………………………………………………

    (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)

    – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    oder

  2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft

    zwecks Verwendung für ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….

    (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO wegen …………………………………………………………………………… bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in ……………………………………………………………………………………………………………….).

    Weitere Hinweise

    Bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei den von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen)

    • braucht die Vermögensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu werden. Damit kann § 5 des Musters entfallen.

    Außerdem ist folgende Bestimmung aufzunehmen:

    § 3 Abs. 2:

    „Der – die – das ……………………………………………………………… erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als – seine – ihre – eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner – ihrer – geleisteten Sacheinlagen zurück.”

    Bei Stiftungen ist diese Bestimmung nur erforderlich, wenn die Satzung dem Stifter einen Anspruch auf Rückgewähr von Vermögen einräumt (vgl. hierzu Nr. 30 Satz 2 und 3 zu § 55). Fehlt die Regelung, wird das eingebrachte Vermögen wie das übrige Vermögen behandelt.

    Bei Kapitalgesellschaften sind folgende ergänzende Bestimmungen in die Satzung aufzunehmen:

    • § 3 Abs. 1 Satz 2:

      „Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.”

    • § 3 Abs. 2:

      „Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.”

    • § 5:

      „Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, …”

    § 3 Abs. 2 und der Satzteil „soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt,” in § 5 sind nur erforderlich, wenn die Satzung einen Anspruch auf Rückgewähr von Vermögen einräumt (vgl. hierzu Nr. 22 Satz 4 zu § 55).

  3. Die bisherige Anlage 3 zu § 60 wird Anlage 2 zu § 60.

9. Die Regelung zu § 61 wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 1 wird das Wort „Mustersatzungen” durch das Wort „Mustersatzung” ersetzt.

  2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    2.

    „Nach dem aufgehobenen § 61 Abs. 2 durfte bei Vorliegen zwingender Gründe in der Satzung bestimmt werden, dass über die Verwendung des Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erst nach Einwilligung des Finanzamts bestimmt wird. Eine Satzung braucht nicht allein deswegen geändert zu werden, weil sie eine vor der Aufhebung des § 61 Abs. 2 zulässige Bestimmung über die Vermögensbindung enthält.”

10. Nummer 2 der Regelung zu § 62 wird gestrichen.

11. Nummer 1 der Regelung zu § 63 wird wie folgt gefasst:

  1. „Den Nachweis, dass die tatsächliche Geschäftsführung den notwendigen Erfordernissen entspricht, hat die Körperschaft durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen (insbesondere Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Tätigkeitsbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen) zu führen. Die Vorschriften der AO über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 ff.) sind zu beachten. Die Vorschriften des Handelsrechts einschließlich der entsprechenden Buchführungsvorschriften gelten nur, sofern sich dies aus der Rechtsform der Körperschaft oder aus ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ergibt. Bei der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland besteht eine erhöhte Nachweispflicht (§ 90 Abs. 2).”

12. Die Regelung zu § 64 wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Einnahmen aus der Verpachtung eines vorher selbst betriebenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unterliegen solange der Körperschaft- und Gewerbesteuer, bis die Körperschaft die Betriebsaufgabe erklärt (BStBl 2007 II, S. 725).”

  2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

    aa)

    In Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. BStBl 1971 II, S. 753; H 15.7 Abs. 4 bis 6 EStH)”.

    bb)

    In Satz 5 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. R 16 Abs. 5 KStR)”

  3. Das Beispiel in Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

    „Beispiel:

    Ein Sportverein, der auf die Anwendung des § 67a Abs. 1 Satz 1 (Zweckbetriebsgrenze) verzichtet hat, erzielt im Jahr 01 folgende Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben:


    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Sportliche Veranstaltungen, an denen kein bezahlter
     
    Sportler teilgenommen hat:
    40.000 €
    Sportliche Veranstaltungen, an denen bezahlte Sportler des
     
    Vereins teilgenommen haben:
    20.000 €
    Verkauf von Speisen und Getränken:
    5.000 €

    Die Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, betragen 25.000 € (20.000 € + 5.000 €). Die Besteuerungsgrenze von 35.000 € wird nicht überschritten.

  4. In Nummer 23 wird die Angabe „30.678 €” durch die Angabe „35.000 €” ersetzt.

  5. In Nummer 29 wird Absatz 2 gestrichen.

13. Die Regelung zu § 67a wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 1 Satz 1 und 2, 16, und 20 wird jeweils die Angabe „30.678 €” durch die Angabe „35.000 €” ersetzt.

  2. In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 52 Abs. 2 Nr. 2)” durch die Angabe „(§ 52 Abs. 2 Nr. 21)” ersetzt.

  3. In Nummer 21 wird die Angabe „UStR 2000” durch die Angabe „UStR” ersetzt.

  4. In Nummer 26, 31, 32 und 33 wird jeweils die Angabe „358 €” durch die Angabe „400 €” ersetzt.

  5. In Nummer 32 wird die Angabe „4.296 €” durch die Angabe „4.800 €” ersetzt.

14. Die Regelung zu § 68 wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 1 wird an Satz 1 der folgende Klammerzusatz angefügt:

    „(BStBl 2004 II, S. 660)”

  2. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

    5.

    „Der Begriff „Werkstatt für behinderte Menschen” bestimmt sich nach § 136 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX). Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung zur Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben. Läden oder Verkaufsstellen von Werkstätten für behinderte Menschen sind grundsätzlich als Zweckbetriebe zu behandeln, wenn dort Produkte verkauft werden, die von Werkstätten für behinderte Menschen hergestellt worden sind. Eine Herstellung ist nur dann anzunehmen, wenn die Wertschöpfung durch die Werkstatt mehr als 10 % des Nettowerts (Bemessungsgrundlage) der zugekauften Waren beträgt. Werden von dem Laden oder der Verkaufsstelle der Werkstatt auch zugekaufte Waren, die nicht von ihr oder von anderen Werkstätten für behinderte Menschen hergestellt worden sind, weiterverkauft, liegt insoweit ein gesonderter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.”

15. Satz 4 der Nummer 3.1.4.1 der Regelung zu § 122 wird wie folgt gefasst:

„Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein oder eine Zustellung elektronischer Dokumente zumindest toleriert wird und daher völkerrechtlich zulässig ist; dies gilt nicht hinsichtlich folgender Staaten: Ägypten, Argentinien, China, Republik Korea, Kroatien, Kuwait, Mexiko, Russische Föderation, San Marino, Schweiz, Slowenien, Sri Lanka, Ukraine, Venezuela, Zypern.”

16. In der Nummer 2 der Regelung zu § 347 wird die Angabe „(§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a)” durch die Angabe „(§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a)” ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV C 4 - S 0171/07/0038


Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 582
StBW 2008 S. 8 Nr. 13
WPg 2008 S. 512 Nr. 11
PAAAC-78548