BGH Beschluss v. - IX ZA 24/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 306 Abs. 1 Satz 3

Instanzenzug: AG Augsburg, 5 IK 947/06 vom LG Augsburg, 7 T 1833/07 vom

Gründe

I.

Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - angeordnet, dass die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens wegen Aussichtslosigkeit unterbleibt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Der Schuldner beabsichtigt, sich hiergegen mit der Rechtsbeschwerde zu wenden. Zu deren Durchführung sucht er um Prozesskostenhilfe nach.

II.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag nach § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO ist nicht anfechtbar.

Fundstelle(n):
XAAAC-78126

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein