OFD Magdeburg - S 2252 - 73 - St 214

Besteuerung außerrechnungsmäßiger und rechnungsmäßiger Zinsen aus Sparanteilen, die in Beträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, soweit sie zu einem laufenden Vertrag ausgezahlt werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F.);
(, BStBl. 2006 II S. 251)

Der , a. a. O., entschieden, dass Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als zwölf Jahren nach Vertragsabschluss bei Weiterführung des Versicherungsvertrages gezahlt werden, in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG steuerfrei sind.

Der BFH stellt zwar klar, dass es sich hierbei um keinen im § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG benannten Ausnahmefall handelt (Steuerfreiheit für Zinsen aus Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden). Dennoch kann es nach Ansicht des BFH nach Ablauf von zwölf Jahren keine Rolle spielen, ob es wegen des Rückkaufs des Vertrages zu einer Vertragsbeendigung und damit zu einer vollständigen Auszahlung der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus Sparanteilen kommt, oder ob eine Zinsauszahlung vorgenommen, aber dennoch der Vertrag weitergeführt wird.

Berücksichtigt man die Überlegungen des Gesetzgebers, mit § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG die Fälle zu begünstigen, die der Risikovorsorge und der Altersversorgung dienen, dann wird dem Vorsorgegedanken gerade auch in dem Fall Rechnung getragen, wenn nach Ablauf von zwölf Jahren der Vertrag trotz Auszahlung der Zinsen nicht beendet wird.

Diese Rechtsgrundsätze widersprechen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung im BStBl. 1979 I S. 592, veröffentlicht in der ESt-Kartei – Teil I – § 20 Karte 1.5 Tz. 1.3.

Das Urteil vom , Az.: VIII R 87/03, a. a. O., ist in allen offenen und vergleichbaren Fällen anzuwenden. Hierbei ist zu beachten, dass dieses Urteil nur die Verträge betrifft, welche bis zum wirksam abgeschlossen waren. Für alle danach abgeschlossenen Verträge sind die Regelungen des AltEinkG maßgebend (vgl. auch BStBl. 2006 I S. 92, veröffentlicht in der ESt-Kartei – Teil I – § 20 EStG Karte 1.34).

OFD Magdeburg v. - S 2252 - 73 - St 214

Fundstelle(n):
SAAAC-78012