Leistungsbeschreibung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs
Leitsatz
Formulierungen wie „Hotelreinigung” oder „Reinigungsarbeiten” reichen als zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistungsbeschreibung
nur dann aus, wenn die Leistungen durch das Objekt (Hotel), den Zeitraum der Leistungserbringung sowie den Umfang der erbrachten
Leistungen – sei es nach Stunden, sei es nach Anzahl der gereinigten Zimmer – konkretisiert werden.
Soweit der Vorsteuerabzug an einer unzureichenden Leistungsbeschreibung in dem Abrechnungspapier scheitert, kann die notwendige
Eindeutigkeit durch Verweis auf andere Geschäftsunterlagen ersetzt werden, wenn in der Rechnung auf diese Unterlagen Bezug
genommen wird und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet werden.
Fundstelle(n): KAAAC-77984
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 11.02.2008 - 6 V 1860/07
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