Haftung des Schenkers und Beschenkten als Gesamtschuldner bei Entrichtung einer Schenkungssteuer
Leitsatz
Bei der Schenkungsteuer ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Steuer in erster Linie gegen den (bereicherten) Erwerber
festzusetzen ist.
Eine Festsetzung der Steuer vorrangig gegen den Schenker kommt dann in Betracht, wenn dieser es beantragt hat oder wenn er
dem Beschenkten gegenüber die Steuer übernommen hat.
Beruft sich der Beschenkte auf ein – mangels notarieller Beurkundung – zivilrechtlich unwirksames Übernahmeversprechen in
Bezug auf dem Finanzamt nicht einmal angezeigte Zuwendungen des zwischenzeitlich verstorbenen Schenkers, ist die Auswahl des
Beschenkten als Steuerschuldner nicht ermessensfehlerhaft.
Dies gilt auch bei Schenkungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Fundstelle(n): StBW 2008 S. 1 Nr. 7 GAAAC-77981
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.02.2008 - 4 K 1840/07 Erb
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