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FG München Urteil v. - 3 K 3891/03

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. bUStG § 3 Abs. 9aUStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2UStG § 15a EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c EWGRL 388/77 Art. 20

Überlassung eines Hotel-Appartements an die Hotel-Betriebsgeselschaft als unentgeltliche Wertabgabe

Leitsatz

Sind die Miteigentümer eines Hotel-Appartements zugleich Gesellschafter einer Hotel-Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer OHG, führt die unentgeltliche Überlassung des Hotel-Appartements durch die Miteigentümergemeinschaft an die Hotel-Betriebsgesellschaft auf unbestimmte Zeit für Zwecke außerhalb des Unternehmens der Miteigentümergemeinschaft in den Jahren 1998 bis 2000 zur Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b UStG bzw. seit dem zur Besteuerung einer unentgeltliche Wertabgabe. Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs/der unentgeltlichen Wertabgabe sind gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG die bei der Ausführung der Umsätze (also des Eigenverbrauchs) entstandenen Kosten. Aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang dieser Regelung mit § 15a UStG ergibt sich, dass insoweit ein Zehntel der Herstellungskosten für das Appartement heranzuziehen ist. Das – Wollny bezieht sich auch auf die Zeit vor dem .

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 1385 Nr. 22
SAAAC-77964

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FG München, Urteil v. 07.03.2007 - 3 K 3891/03

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