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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 10 K 926/05 Kg EFG 2008 S. 1004 Nr. 13

Gesetze: FGO § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VO (EWG) 1408/71 Art. 2 Abs. 1 Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h) VO (EWG) 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchstabe b VO (EWG) 1408/71 Art. 17 SGB IV§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV§ 3 Nr. 1 SGB VI § 1 Nr. 1

Bewilligung von Kindergeld eines in Griechenland sozialversicherten Antragstellers

Leitsatz

  1. Eine Bindung an ein rechtskräftiges Urteil tritt nicht bezüglich solcher Umstände ein, die dem Gericht bei der Urteilsfindung nicht bekannt waren oder die erst nach Erlass des Urteils entstanden sind.

  2. Die rückwirkende Befreiung eines im Inland als Arbeitnehmer tätigen griechischen Staatsangehörigen von der inländischen Sozialversicherungspflicht gemäß Artikel 17 VO (EWG) 1408/71 ist in Bezug auf die damit hinfällige Kindergeldberechtigung ein rückwirkendes Ereignis, das die Familienkasse zur Aufhebung der für die Vergangenheit rechtskräftig ausgeurteilten Kindergeldfestsetzung berechtigt.

  3. Die Bekanntgabe einer Vereinbarung nach Art. 17 VO (EWG) 1408/71 durch einen innerstaatlichen Umsetzungsakt ist nur erforderlich, wenn sie nicht nur für einzelne Personen, sondern für einen nach abstrakt - generellen Merkmalen bestimmten Personenkreis gelten soll.

  4. Eine solche Vereinbarung ist als Ermessensakt nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.

  5. Soweit hierdurch im Interesse der ausschließlichen Anwendung eines einzigen nationalen Rechtssystems die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bewirkt wird, ist dies weder willkürlich noch grob sachwidrig.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1004 Nr. 13
PAAAC-77952

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.01.2008 - 10 K 926/05 Kg

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