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Untervermittlung von Krediten und Gesellschaftsanteilen
BFH ändert seine Rechtsprechung zu Gunsten der Vermittlungsorganisationen
Die Untervermittlung von Krediten und Gesellschaftsanteilen kann nach aktueller Rechtsprechung des BFH umsatzsteuerfrei sein. Dies gilt auch, wenn der Untervermittler tätig wird, ohne von einer der beiden Parteien des vermittelten Vertrags beauftragt worden zu sein. Die Steuerfreiheit wird allerdings nur dann gewährt, wenn die Tätigkeit die spezifischen Funktionen einer Mittlertätigkeit erfüllt. Mit dieser neuen Rechtsprechung gibt der BFH seine bisherige gegenteilige Auffassung zur Steuerbefreiung von Untervermittlungsleistungen ausdrücklich auf.
Ursprüngliche BFH-Rechtsprechung
Der BFH hatte bisher als Voraussetzung für die Steuerfreiheit bei der Untervermittlung von Krediten gem. § 4 Nr. 8a UStG und bei der Untervermittlung von Gesellschaftsanteilen gem. § 4 Nr. 8f UStG stets verlangt, dass zwischen dem Vermittler und einer Partei des vermittelten Vertrags ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag besteht. Eine steuerfreie (Unter-)Vermittlung von Krediten lag danach nur dann vor, wenn der Vermittler entweder vom Kreditgeber, z. B. Bank, oder vom Kreditnehmer ausdrücklich mit der Kreditvermittlung beauftragt war (, BStBl 2003 II S. 958).
EuGH-Urteil „Volker Ludwig”
Mit seinem Urteil v. - Rs. ...