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Ansparabschreibung bei Neugründung oder wesentlicher Erweiterung
Im Streitfall beziehen sich die Investitionen, für die die Ansparabschreibung geltend gemacht wird, nicht auf die bereits bestehende Steuerberatungskanzlei des Klägers, sondern auf eine erst zu erwerbende Kanzlei. In dem Jahr, für das die Rücklage gebildet wurde, war der Kläger noch auf der Suche nach einer Kanzlei und es war völlig offen, wann es zum Erwerb einer Kanzlei kommen. Eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG ist im Falle einer Neugründung oder wesentlichen Erweiterung eines bestehenden Betriebs unzulässig, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen des künftigen Betriebs bis zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums, für den die Rücklage gebildet werden soll, nicht verbindlich bestellt worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Wirtschaftsgüter die wesentliche Betriebsgrundlage des k...