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Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei nichtunternehmerischer und unternehmerischer Tätigkeit
Die Securenta-Entscheidung und die Folgen
Die Entscheidung des EuGH in dem Vorlagefall Securenta war lange erwartet worden. Mit hat der EuGH in der Rs. C-437/06, Securenta, nun zu den Problemen entschieden. Vor dieser Entscheidung waren die Diskussionen unter dem Schlagwort „Sphären-Theorie” geführt worden. Es ging um die Frage, ob und in welchem Umfang Vorsteuer aus Rechnungen über Eingangsleistungen abgezogen werden kann, die ganz oder teilweise für eine nichtunternehmerische Tätigkeit verwendet werden.
I. Das Problem
Nur ein Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn und soweit er für seine unternehmerische Tätigkeit Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen empfängt und sie für besteuerte Umsätze verwendet (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 UStG; Art. 167 und Art. 168 MwStSystRL; Art. 17 Abs. 1 und 2 der 6. EG-RL). Eine unternehmerische Tätigkeit übt bei richtlinienkonformer Rechtsanwendung aus, wer sich wirtschaftlich betätigt (Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL; Art. 4 Abs. 1 und 2 der 6. EG-RL).
1. Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen
Das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen ist grds. keine wirtschaftliche, d. h. keine unternehmerische Tätigkeit (vgl. , EDM, EuGHE 2004,...