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BFH 24.01.2008 V R 3/05, NWB direkt 18/2008 S. 10

Umsätze aus Betrieb eines Ballett- und Tanzstudios

§ 4 Nr. 21 Buchst. b UStG setzt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EG-RL nicht zutreffend um. Es ist fraglich, ob eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift möglich ist. Ein Steuerpflichtiger kann sich für die Umsatzsteuerfreiheit seiner Leistung unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EG-RL berufen. Für die Annahme eines „Schul- und Hochschulunterrichts” i. S. von Art. 13 Teil A, Abs. 1 Buchst. i der 6. EG-RL ist entscheidend, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung gedient haben. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, ist ein Indiz dafür, dass Leistungen, die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen Fre...

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