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BFH 29.01.2008 I R 26/06, NWB direkt 18/2008 S. 6

Ausschluss der Erstattung von einbehaltener Kapitalertragsteuer

§ 42 AO wird durch die spezielle Vorschrift zur Vermeidung von Missbräuchen in § 50d Abs. 1a EStG 1990 i. d. F. des StMBG abschließend verdrängt (Anschluss an und Abgrenzung zum Senatsurteil v. - I R 35/96, BStBl 1998 II S. 235). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür, die Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 1a EStG 1990 i. d. F. des StMBG zu versagen, müssen kumulativ vorliegen (Bestätigung des Senatsurteils v. - I R 74, 88/04, BStBl 2006 II S. 118; Abweichung vom BStBl 2006 I S. 166). Werden im Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuern durch eine ausländische Basisgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft „durchgeleitet”, kann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen, der es rechtfertigt, eine Erstattung von Kapitalerstragsteuer gem. § 50d Abs. 1a EStG 1990 i. d. F. des StMBG zu versagen, wenn es sich ...

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