Zur Schätzung der Rückstellungen für künftige Betreuung abgeschlossener Versicherungs-/Bausparverträge
Leitsatz
Für die Verpflichtung zur künftigen Betreuung bereits abgeschlossener Versicherungs- und Bausparverträge sind nach § 5 Abs. 1
EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB Rückstellungen zu bilden.
Die Höhe einer Rückstellung bemisst sich nach der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens der Verbindlichkeit
und ihrer wirtschaftlichen Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag.
Der Stpfl. ist gehalten, zur Rechtfertigung der von ihm begehrten Rückstellung konkrete Tatsachen darzulegen. Er trägt insoweit
die Feststellungslast.
Ist der Stpfl. dem Grunde nach zur Bildung einer Rückstellung berechtigt, sind die für die Höhe der Rückstellung maßgeblichen
Grundlagen vom Gericht im Schätzungswege festzulegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAC-77424
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 21.12.2007 - 9 V 309/06
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