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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 63/06 EFG 2008 S. 772 Nr. 10

Gesetze: AO § 12, AO § 90, KStG § 2 Nr. 1

Keine erweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO für Geldtransfers zwischen einer zyprischen Limited und ihrer deutschen Zweigniederlassung

Leitsatz

  1. Ist die Zweigniederlassung einer zyprischen Limited im Handelsregister eingetragen, so ist die Limited mit Sitz auf Zypern verpflichtet, für ihre inländische Zweigniederlassung Bücher nach den Vorschriften des HGB zuführen. In diesem Fall sind die in den inländischen Betriebsstätten erzielten Einkünfte der Limited solche aus Gewerbebetrieb.

  2. Eine rein innerbetriebliche Umschichtung bewirkt keinen Zugang von Wirtschaftsgütern.

  3. Zwar können Stammhaus und Betriebsstätte einander Leistungen erbringen. Bei der Ermittlung des Betriebsstättengewinns ist aber zu berücksichtigen, dass die Betriebsstätte nur unselbstständiger Teil des Gesamtunternehmens ist. daher können zwischen Betriebsstätte und Stammhaus keine schuldrechtlichen Beziehungen bestehen.

  4. Zwischen Betriebsstätte und Stammhaus abgeschlossene Verträge sind „ Insichgeschäfte” und steuerrechtlich unbeachtlich.

  5. Zum Inhalt der Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 und § 90 Abs. 2 AO.

  6. Gegenstand der Mitwirkungspflicht der Beteiligten ist nur der für die Besteuerung maßgebliche Sachverhalt.

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 717 Nr. 11
EFG 2008 S. 772 Nr. 10
ZAAAC-77418

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.01.2008 - 6 K 63/06

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