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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 2 K 1344/05 E

Gesetze: AO § 5, AO § 163 Satz 1, EStG § 33 Abs. 3, EStG § 33a Abs. 1, EStG § 33a Abs. 5

Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

Leitsatz

Die Nichtberücksichtigung einer Zahlung auf Unterhaltsrückstände als außergewöhnliche Belastung wegen der Höhe der anrechenbaren Einkünfte des Kindes im Zuflussjahr, der vorrangigen Gewährleistung des Lastenausgleichs durch den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld und der Verneinung der Zwangsläufigkeit ist auch dann nicht sachlich unbillig, wenn der Stpfl. Unterhaltszahlungen in den Vorjahren nicht erbringen konnte und ihm demgemäß keine steuerliche Vergünstigung bzw. Kindergeld gewährt worden war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAC-77380

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.02.2006 - 2 K 1344/05 E

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