Haftung aus Bürgschaft als Sonderbetriebsausgabenabzug eines Rechtsanwalts
Beteiligung an GmbH als Betriebsvermögen eines Rechtsanwalts
Leitsatz
1. Die Übernahme einer Bürgschaft durch einen Rechtsanwalt ist grundsätzlich als der freiberuflichen Betätigung wesensfremd
anzusehen und führt daher nicht zu notwendigem Betriebsvermögen bzw. Betriebsausgaben.
2. Bei der atypisch stillen Beteiligung an einer GmbH, die zwei gastronomische Betriebe unterhält, handelt es sich weder um
notwendiges noch um gewillkürtes Betriebsvermögen eines Rechtsanwalts, da der Betrieb einer Gaststätte der freiberuflichen
Tätigkeit eines Rechtsanwalts wesensfremd ist.
3. Allein das Ziel, mittels einer Beteiligung Mandate für die freiberufliche Tätigkeit zu erlangen, schafft keinen ausreichend
engen Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit, um die Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen zu qualifizieren.
4. Die Eingehung von „Geldgeschäften” kann nur dann als Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden, wenn
dem Geschäft kein eigenes wirtschaftliches Gewicht zukommt.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1103 Nr. 14 LAAAC-77372
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.01.2008 - 4 K 281/04
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