Fahrtkosten zu im Altersheim lebenden Eltern als außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungsersatzanspruch für Betreuungskosten
Leitsatz
1. Unterlässt es der Steuerpflichtige, Fahrtkosten, die ihm für die Betreuung seiner Eltern entstehen, nach § 1908 Abs. 1
BGB i.V.m. § 1835 Abs. 1 BGB gegenüber der Staatskasse geltend zu machen, sind die Fahrtaufwendungen nicht zwangsläufig i.S.v.
§ 33 Abs. 1 EStG und somit nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar.
2. Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen sind typische Aufwendungen der Lebensführung und keine außergewöhnliche
Belastung i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG. Dies gilt auch, wenn der besuchte Angehörige erkrankt oder pflegebedürftig ist und Fahrten
in kürzeren zeitlichen Abständen oder über größere Entfernungen durchgeführt werden, soweit die Aufwendungen das übliche Maß
der Besuchsfahrten, die auch ohne die Erkrankung üblicherweise ausgeführt worden wären, nicht überschreiten.
3. Sind von dem Angehörigen vorgenommene Besuche medizinisch indiziert und tragen diese zur Heilung oder Linderung einer bestimmten
Krankheit entscheidend bei, können sie als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sein, soweit die medizinische
Indikaton nachgewiesen wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2008 S. 2055 Nr. 38 EFG 2008 S. 945 Nr. 12 DAAAC-77353
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.07.2007 - 6 K 431/06
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