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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 17 K 3765/05 E

Gesetze: EStG § 38 Abs. 2 Satz 2, EStG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 40 Abs. 3 S. 1, EStG § 40 Abs. 3 Satz 2, EStG § 40 Abs. 3 Satz 3, EStG § 40b Abs. 1, EStG § 40 b Abs. 3 Satz 1, EStG § 40b Abs. 4, EStG § 41a Abs. 1 Nr. 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

Nachträgliche Änderung eines Steuerbescheids bei Leistung von Beiträgen zu einer Direktversicherung durch den Arbeitgeber

Leitsatz

  1. Die Erhebung pauschaler Lohnsteuer hängt neben dem Lohnzufluss bei dem Arbeitnehmer zusätzlich von der Ausübung des Wahlrechts durch den Arbeitgeber ab.

  2. Hierzu bedarf es einer Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Finanzamt, die pauschale Lohnsteuer übernehmen zu wollen. Eine Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer reicht nicht aus.

  3. Wird nachträglich bekannt, dass der Arbeitgeber ohne Übernahmeerklärung Beiträge zu einer Direktversicherung geleistet hat, rechtfertigt dies eine entsprechende Änderung der Einkommensteuerveranlagungen des Arbeitnehmers.

Fundstelle(n):
ZAAAC-77337

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.03.2007 - 17 K 3765/05 E

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