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NWB direkt Nr. 17 vom Seite 4

Datensammlung des BZSt bleibt vertraulich

Kein Anspruch auf Mitteilung über gesammelte Daten

Andrew Miles

Nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) hat jeder Betroffene grundsätzlich Anspruch auf Auskunft durch die Behörden über die über ihn gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und ggf. über die Weitergabe der Daten. Der Auskunftsanspruch ist allerdings eingeschränkt, wenn die Auskunftserteilung den legitimen Zweck der Speicherung gefährden würde „und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten” muss. Mit hat das BVerfG diese Einschränkung des Auskunftsrechts des Betroffenen zugunsten des BZSt nunmehr bestätigt.

Umfangreiche Datensammlung über sog. Domizilgesellschaften

Ein Steuerpflichtiger unterhielt umfangreiche Beteiligungen im Ausland, darunter auch an sog. „Domizilgesellschaften” (Briefkastenfirmen) ohne eigenen Geschäftsbetrieb aber für die Ausstellung fingierter Rechnungen durchaus geeignet. Dies blieb der Finanzbehörde nicht verborgen; im Laufe der Jahre sammelte sie einen überaus umfangreichen Datensatz über die Auslandsaktivitäten des Steuerpflichtigen an. Diese Sammlung wurde aus inländischen und ausländischen Quellen – allem voran aus Kontrollmitteilungen, Spontanauskünften und schli...

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