BGH Beschluss v. - IX ZB 157/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 6; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2 Satz 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3

Instanzenzug: AG Mühldorf a. Inn, 1 IN 80/00 vom LG Traunstein, 4 T 1315/06 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6,7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Der angefochtene Beschluss beruht auf zwei selbständig tragenden Begründungen. In einem solchen Fall ist die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn hinsichtlich beider Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden (, WM 2006, 59, 60; v. - IX ZB 171/04, ZVI 2006, 444).

2. Schon die Begründung, mit welcher die Vorinstanzen die tatsächlichen Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO bejaht haben, lässt keine Zulässigkeitsgründe erkennen.

a) Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe das von ihm für unglaubhaft gehaltene Vorbringen des Schuldners dazu, dass die Überlassung des PKW an seine Frau eine Gegenleistung für Mitarbeit in der Praxis gewesen sei, im Kern verkannt, weil es dem Schuldner die Feststellungslast auferlegt und außerdem die Möglichkeit außer Acht gelassen habe, dass es sich um eine belohnende Schenkung gehandelt habe. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt jedoch nicht vor. Beide Vorinstanzen haben das Vorbringen des Schuldners, der PKW habe die Gegenleistung für die Mitarbeit der Ehefrau in der Arztpraxis dargestellt, zur Kenntnis genommen und sich mit ihm auseinandergesetzt. Dass sie nicht diejenigen rechtlichen Schlüsse gezogen haben, die der Schuldner für richtig hält, begründet keinen Verstoß gegen dessen rechtliches Gehör (vgl. etwa BVerfGE 80, 269, 286). Art. 103 Abs. 1 GG schützt die Partei überdies auch nicht davor, dass tatsächliches Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt. Die Vorinstanzen haben (nachvollziehbar) für ausschlaggebend gehalten, dass der Ehefrau des Schuldners kein Anspruch auf die Zuwendung des PKW oder dessen Wertes zustand; daran hätte sich auch bei Annahme einer belohnenden Schenkung nichts geändert.

b) Das von der Rechtsbeschwerde ebenfalls als übergangen gerügte Vorbringen des Schuldners dazu, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt zu haben, ist vom Insolvenzgericht im Beschluss vom dahingehend beschieden worden, angesichts seiner im Eröffnungsgutachten dokumentierten Vermögenslage hätte sich dem Schuldner zumindest geradezu aufdrängen müssen, dass sein Verhalten mit Blick auf seine Gläubiger missbräuchlich und geeignet war, den Gläubigerinteressen zu schaden. Auch insoweit wurde das rechtliche Gehör des Schuldners also gewahrt. Die Beschwerdebegründung des Schuldners griff die Frage des subjektiven Tatbestandes des Versagungsgrundes nicht mehr auf. Daher brauchte auch das Beschwerdegericht sich nicht mehr eigens damit zu befassen. Soweit die Rechtsbeschwerde auf die (wenig aussagekräftige) Äußerung des Schuldners bei seiner Anhörung durch das Beschwerdegericht verweist, eine Insolvenz habe seines Erachtens nicht im Raum gestanden, ist das Zitat unvollständig. Der Schuldner hat auch erklärt, die Finanzlage sei "nicht gut" gewesen. Das entspricht dem vom Insolvenzgericht in Bezug genommenen Eröffnungsbericht nebst Anlagen. Die wirtschaftliche Lage des Schuldners hatte sich nicht zwischen November 1999 - dem Zeitpunkt der Weggabe des PKW - und dem Insolvenzantrag am plötzlich verschlechtert, sondern war Ende einer jahrelangen Fehlentwicklung, die den Schuldner im November 1999, also im hier in Frage stehenden Zeitraum, zur Beauftragung der Unternehmensberatung L. veranlasste.

c) Die von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich angesehenen Rechtsfragen nach der Beweis- oder Feststellungslast für atypische Lebenssachverhalte stellen sich im zu entscheidenden Fall nicht. Die subjektiven Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO sind vom Insolvenzgericht geprüft und bejaht worden, ohne dass sich im Beschwerdeverfahren wesentliche neue Gesichtspunkte ergeben hätten. Das Fehlen einer eigenständigen Begründung im angefochtenen Beschluss stellt daher keinen symptomatischen Rechtsfehler dar, der zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung führen würde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
MAAAC-76459

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein