BGH Beschluss v. - IX ZA 26/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 139

Instanzenzug: LG Frankfurt/Main, 2/10 O 109/06 vom OLG Frankfurt/Main, 8 U 111/07 vom

Gründe

I.

Die Beklagten sind durch ihnen zugestellt am - zur Zahlung von Anwaltshonorar verurteilt worden. Bereits durch Schriftsatz vom - am selben Tag bei dem Oberlandesgericht eingegangen - haben die Beklagten "für folgende Berufung Prozesskostenhilfe" beantragt und unmittelbar anschließend ausgeführt: "Die Berufung soll nur im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht werden". Im weiteren Teil des Schriftsatzes wird Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.

Da die Beklagten der Aufforderung des bis zum eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, nicht nachgekommen sind, hat das den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Beklagten mit Schriftsatz vom - am bei dem Oberlandesgericht eingegangen - unter Vorlage weiterer Formulare Gegenvorstellung erhoben. Der Berichterstatter hat den Beklagten durch Verfügung vom mitgeteilt, dass die vorgelegten Erklärungen unvollständig ausgefüllt und nicht ordnungsgemäß unterschrieben seien. Auch in der Folgezeit sind keine ordnungsgemäßen Erklärungen eingereicht worden. Nach Zurückweisung der Gegenvorstellung durch Beschluss vom hat das Oberlandesgericht die Berufung durch Beschluss vom als unzulässig verworfen. Die Beklagten beantragen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Beklagten haben bereits keinen Zulassungsgrund dargelegt (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Davon abgesehen lässt die Verfahrensweise des Oberlandesgerichts einen Rechtsfehler nicht erkennen.

1. Das Berufungsgericht hat die mit einer Bedingung versehene Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen.

a) Sind - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an den die Einlegung und die Begründung der Berufung betreffenden Schriftsatz erfüllt, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung gemeint war, nur in Betracht, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (, NJW 2002, 1352 f; , FamRZ 2005, 1537; , NJW-RR 2007, 1565 f). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben.

b) Wird die "Durchführung" der Berufung von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, kann diese prozessuale Vorgehensweise nicht als Bedingung verstanden werden, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass nur die Entscheidung über die künftige Weiterführung des unbedingt eingelegten Rechtsmittels von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird (, NZI 2007, 670 f; aaO). Demgegenüber ist die Erklärung, die Berufung werde nur für den Fall von Gewährung der Prozesskostenhilfe erhoben, eindeutig. Damit bringt der Rechtsmittelführer unmissverständlich den Willen zum Ausdruck, seine Berufung nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einlegen zu wollen ( aaO; , FamRZ 2007, 895 f). Im Streitfall haben die Beklagten ebenfalls ausdrücklich erklärt, die Berufung solle "nur im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht" werden. Dabei handelt es sich, zumal die Erklärung in dem Berufungsschriftsatz selbst und nicht nur in einem beigefügten Prozesskostenhilfeantrag enthalten ist, um eine unzulässige Bedingung.

2. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels kann auch nicht aus anderen Erwägungen hergeleitet werden.

Die Beklagten haben zum einen innerhalb der bis zum laufenden Berufungsfrist (§ 517 ZPO) nicht zum Ausdruck gebracht, das Rechtsmittel unbedingt einlegen zu wollen ( aaO ). Zum andern kann den Beklagten auch nicht - mangels eines Antrages von Amts wegen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil sie jedenfalls innerhalb der Berufungsfrist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht haben. Der mittellose Berufungskläger ist nur unverschuldet an der Einlegung seines Rechtsmittels gehindert, wenn er vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck zu den Akten gereicht hat (, NJW-RR 2006, 140 f; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl. § 233 Rn. 43 m.w.N.). Da das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten unvollständig war, durften sie bereits nicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen.

3. Das Oberlandesgericht war nicht gemäß § 139 ZPO verpflichtet, die Beklagten vor Ablauf der Berufungsfrist auf die Unzulässigkeit ihres bedingt eingelegten Rechtsmittels hinzuweisen. Vielmehr liegt in dem pflichtwidrigen Verkennen der Anforderungen an die ordnungsgemäße Einlegung einer Berufung ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das den Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist ( aaO).

Fundstelle(n):
CAAAC-76458

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein