BGH Beschluss v. - 2 StR 25/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StGB § 177 Abs. 3 Nr. 1

Instanzenzug: LG Trier, vom 20.09.2007

Gründe

Die Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet. Auch die Sachrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Klarstellung des Schuldspruchs. Da der Angeklagte zur Bedrohung der Nebenklägerin zur Erzwingung der sexuellen Handlungen einen möglicherweise ungeladenen Revolver eingesetzt und daher, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, den Tatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, war diese Tat im Schuldspruch als "schwere Vergewaltigung" zu bezeichnen (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 177 Rdn. 78 mit Nachw. zur Rspr.). Der Senat hat den Schuldspruch, wie vom Generalbundesanwalt in der Sache beantragt, entsprechend klargestellt.

Fundstelle(n):
AAAAC-76356

1Nachschlagewerk: nein