Titel II: Zulassung von
Wertpapierfirmen und Bedingungen für die Ausübung der
Tätigkeit
Kapitel II: Bedingungen für die
Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen
Abschnitt 2: Bestimmungen zum
Anlegerschutz
Artikel 23 Verpflichtungen von
Wertpapierfirmen bei der Heranziehung von vertraglich gebundenen
Vermittlern
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47
Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
nach Stellungnahme der
Europäischen Zentralbank
,
gemäß dem Verfahren des
Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Die Richtlinie 93/22/EWG
des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen
zielte darauf ab, die Bedingungen
festzulegen, unter denen zugelassene Wertpapierfirmen und Banken in anderen
Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Zulassung und der Aufsicht durch den
Herkunftsstaat spezifische Dienstleistungen erbringen oder Zweigniederlassungen
errichten konnten. Zu diesem Zweck wurden mit jener Richtlinie die
Erstzulassung und die Tätigkeitsbedingungen von Wertpapierfirmen,
einschließlich der Wohlverhaltensregeln, harmonisiert. Mit jener Richtlinie
wurden auch einige Bedingungen für den Betrieb geregelter Märkte
harmonisiert.
(2) In den letzten Jahren
wurden immer mehr Anleger auf den Finanzmärkten aktiv; ihnen wird ein immer
komplexeres und umfangreicheres Spektrum an Dienstleistungen und
Finanzinstrumenten angeboten. Angesichts dieser Entwicklungen sollte der
Rechtsrahmen der Gemeinschaft das volle Angebot der anlegerorientierten
Tätigkeiten abdecken. Folglich ist es erforderlich, eine Harmonisierung in dem
Umfang vorzunehmen, der notwendig ist, um Anlegern ein hohes Schutzniveau zu
bieten und Wertpapierfirmen das Erbringen von Dienstleistungen in der gesamten
Gemeinschaft im Rahmen des Binnenmarkts auf der Grundlage der
Herkunftslandaufsicht zu gestatten. In Anbetracht dessen sollte die
Richtlinie 93/22/EWG durch eine neue Richtlinie ersetzt werden.
(3) Angesichts der wachsenden
Abhängigkeit der Anleger von persönlichen Empfehlungen ist es zweckmäßig, die
Erbringung von Anlageberatungen als eine Wertpapierdienstleistung aufzunehmen,
die einer Zulassung bedarf.
(4) Es ist zweckmäßig, in die
Liste der Finanzinstrumente bestimmte Waren- und sonstige Derivate aufzunehmen,
die so konzipiert sind und gehandelt werden, dass sie unter
aufsichtsrechtlichen Aspekten traditionellen Finanzinstrumenten vergleichbar
sind.
(5) Es ist erforderlich, die
Ausführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten – unabhängig von den für
den Abschluss dieser Geschäfte verwendeten Handelsmethoden – umfassend zu
regeln, damit bei der Ausführung der entsprechenden Anlegeraufträge eine hohe
Qualität gewährleistet ist und die Integrität und Gesamteffizienz des
Finanzsystems gewahrt werden. Es sollte ein kohärenter und risikosensibler
Rahmen zur Regelung der wichtigsten Arten der derzeit auf dem europäischen
Finanzmarkt vertretenen Auftragsausführungssysteme geschaffen werden. Es ist
erforderlich, einer aufkommenden neuen Generation von Systemen des
organisierten Handels neben den geregelten Märkten Rechnung zu tragen, die
Pflichten unterworfen werden sollten, die auch weiterhin ein wirksames und
ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte gewährleisten. Um einen
angemessenen Rechtsrahmen zu schaffen, sollte eine neue
Wertpapierdienstleistung, die sich auf den Betrieb von MTF bezieht, vorgesehen
werden.
(6) Es sollten
Begriffsbestimmungen für den geregelten Markt und das MTF eingeführt und eng
aneinander angelehnt werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass beide die
Funktion des organisierten Handels erfüllen. Die Begriffsbestimmungen sollten
bilaterale Systeme ausschließen, bei denen eine Wertpapierfirma jedes Geschäft
für eigene Rechnung tätigt und nicht als risikolose Gegenpartei zwischen Käufer
und Verkäufer steht. Der Begriff „System” umfasst sowohl die
Märkte, die aus einem Regelwerk und einer Handelsplattform bestehen, als auch
solche, die ausschließlich auf der Grundlage eines Regelwerks funktionieren.
Geregelte Märkte und MTF müssen keine „technischen” Systeme für
das Zusammenführen von Aufträgen betreiben. Ein Markt, der nur aus einem
Regelwerk besteht, das Fragen in Bezug auf die Mitgliedschaft, die Zulassung
von Finanzinstrumenten zum Handel, den Handel zwischen Mitgliedern, die Meldung
von Geschäften und gegebenenfalls die Transparenzpflichten regelt, ist ein
geregelter Markt oder ein MTF im Sinne dieser Richtlinie; Geschäfte, die nach
diesen Regeln abgeschlossen werden, gelten als an einem geregelten Markt oder
über ein MTF geschlossene Geschäfte. Der Begriff „Interesse am Kauf und
Verkauf” ist im weiten Sinne zu verstehen und schließt Aufträge,
Kursofferten und Interessenbekundungen ein. Die Anforderung, wonach die
Interessen innerhalb des Systems und nach den nichtdiskretionären, vom
Betreiber des Systems festgelegten Regeln zusammengeführt werden müssen,
bedeutet, dass die Zusammenführung nach den Regeln des Systems oder mit Hilfe
der Protokolle oder internen Betriebsverfahren des Systems (einschließlich der
in Computersoftware enthaltenen Verfahren) erfolgt. Der Begriff
„nichtdiskretionär” bedeutet, dass diese Regeln der
Wertpapierfirma, die ein MTF betreibt, keinerlei Ermessensspielraum im Hinblick
auf die möglichen Wechselwirkungen zwischen Interessen einräumen. Den
Begriffsbestimmungen zufolge müssen Interessen in einer Weise zusammengeführt
werden, die zu einem Vertrag führt, d. h. die Ausführung erfolgt nach den
Regeln des Systems oder über dessen Protokolle oder interne
Betriebsverfahren.
(7) Ziel dieser Richtlinie ist,
Wertpapierfirmen zu erfassen, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder
Anlagetätigkeiten ausüben. Ihr Anwendungsbereich sollte deshalb keine Personen
erfassen, die eine andere berufliche Tätigkeit ausüben.
(8) Personen, die ihr eigenes
Vermögen verwalten, und Unternehmen, die keine Wertpapierdienstleistungen
erbringen und/oder Anlagetätigkeiten nur im Handel für eigene Rechnung
vornehmen, es sei denn, sie sind Marketmaker oder sie treiben in organisierter
und systematischer Weise häufig für eigene Rechnung außerhalb eines geregelten
Marktes oder eine MTF Handel, indem sie ein für Dritte zugängliches System
anbieten, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen, sollten nicht in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
(9) Verweise auf
„Personen” im Text sollten so verstanden werden, dass damit sowohl
natürliche als auch juristische Personen gemeint sind.
(10) Versicherungsunternehmen,
deren Tätigkeit von den zuständigen Aufsichtsbehörden in geeigneter Weise
überwacht wird und die der Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964
zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession
, der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der
Lebensversicherung)
sowie der Richtlinie 2002/83/EG des Rates vom
5. November 2002 über Lebensversicherungen
unterliegen, sollten ausgeschlossen
sein.
(11) Personen, die keine
Dienstleistungen für Dritte erbringen, sondern deren Tätigkeit darin besteht,
Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihre Mutterunternehmen, ihre
Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihrer Mutterunternehmen zu
erbringen, sollten nicht von dieser Richtlinie erfasst werden.
(12) Personen, die im Rahmen
ihrer beruflichen Tätigkeit Wertpapierdienstleistungen nur gelegentlich
erbringen, sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie
ausgenommen werden, sofern diese Tätigkeit geregelt ist und die betreffende
Regelung die gelegentliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nicht
ausschließt.
(13) Personen, deren
Wertpapierdienstleistungen ausschließlich in der Verwaltung eines Systems der
Arbeitnehmerbeteiligung bestehen und deshalb keine Wertpapierdienstleistungen
für Dritte erbringen, sollten nicht von dieser Richtlinie erfasst
werden.
(14) Es ist erforderlich,
Zentralbanken und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben sowie die staatlichen
Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung – einschließlich der
Platzierung staatlicher Schuldtitel – zuständig oder daran beteiligt
sind, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen; Stellen mit
öffentlicher Kapitalbeteiligung, deren Aufgabe gewerblicher Art ist oder mit
der Übernahme von Beteiligungen zusammenhängt, sind nicht auszunehmen.
(15) Es ist erforderlich,
Organismen für gemeinsame Anlagen und Pensionsfonds, unabhängig davon, ob sie
auf Gemeinschaftsebene koordiniert worden sind, sowie die Verwahr- und
Verwaltungsgesellschaften derartiger Organismen aus dem Anwendungsbereich der
Richtlinie auszunehmen, da für sie besondere, unmittelbar auf ihre Tätigkeit
zugeschnittene Regeln gelten.
(16) Die Ausnahmen gemäß dieser
Richtlinie können nur die Personen in Anspruch nehmen, die die Voraussetzungen
für diese Ausnahmen auf Dauer erfüllen. Insbesondere sollte für Personen, deren
Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten vom Geltungsbereich dieser
Richtlinie ausgenommen sind, weil es sich dabei auf Ebene der
Unternehmensgruppe um Nebentätigkeiten zu ihrer Haupttätigkeit handelt, die
Ausnahmeregelung für Nebentätigkeiten nicht mehr gelten, wenn die betreffenden
Dienstleistungen oder Tätigkeiten nicht mehr nur eine Nebentätigkeit zu ihrer
Haupttätigkeit darstellen.
(17) Aus Gründen des
Anlegerschutzes und der Stabilität des Finanzsystems sollten Personen, die die
unter diese Richtlinie fallenden Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder
Anlagetätigkeiten ausüben, der Zulassung durch ihren Herkunftsmitgliedstaat
unterliegen.
(18) Gemäß der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März
2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
zugelassene Kreditinstitute sollten keine
weitere Zulassung gemäß dieser Richtlinie benötigen, um
Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben zu dürfen.
Beschließt ein Kreditinstitut, Wertpapierdienstleistungen zu erbringen oder
Anlagetätigkeiten auszuüben, so überprüfen die zuständigen Behörden vor der
Erteilung der Zulassung, dass es die einschlägigen Bestimmungen der
vorliegenden Richtlinie einhält.
(19) Eine Wertpapierfirma, die
eine oder mehrere von ihrer Zulassung nicht abgedeckte
Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erbringt, sollte keine
zusätzliche Zulassung gemäß dieser Richtlinie benötigen, wenn sie diese nicht
regelmäßig erbringt bzw. ausübt.
(20) Für die Zwecke dieser
Richtlinie sollte die Tätigkeit der Annahme und Übermittlung von Aufträgen auch
die Zusammenführung von zwei oder mehr Anlegern umfassen, durch die ein
Geschäftsabschluss zwischen diesen Anlegern ermöglicht wird.
(21) Im Zusammenhang mit der
bevorstehenden Änderung des Eigenkapitalrahmens im Rahmen von Basel II erkennen
die Mitgliedstaaten an, dass es notwendig ist, erneut zu prüfen, ob
Wertpapierfirmen, die sich deckende Kundenaufträge im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung ausführen, als Auftraggeber tätig werden, und insofern
zusätzlichen Eigenkapitalbestimmungen unterliegen müssen.
(22) Die Grundsätze der
gegenseitigen Anerkennung und der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat
erfordern, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Zulassung
entweder nicht erteilen oder entziehen sollten, wenn aus Umständen wie dem
Inhalt des Geschäftsplans, der geografischen Ansiedlung oder der tatsächlich
ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, dass eine Wertpapierfirma die
Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den
strengeren Normen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dessen
Hoheitsgebiet sie den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder auszuüben
beabsichtigt. Eine Wertpapierfirma, die eine juristische Person ist, sollte in
dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sie ihren Sitz hat. Eine
Wertpapierfirma, die keine juristische Person ist, sollte in dem Mitgliedstaat
zugelassen werden, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet. Im Übrigen
sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Hauptverwaltung einer
Wertpapierfirma sich stets in ihrem Herkunftsmitgliedstaat befindet und dort
tatsächlich tätig ist.
(23) Eine in ihrem
Herkunftsmitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma sollte berechtigt sein, in
der gesamten Gemeinschaft Wertpapierdienstleistungen zu erbringen oder
Anlagetätigkeiten auszuüben, ohne eine gesonderte Zulassung der zuständigen
Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie diese Leistungen zu erbringen oder
Tätigkeiten auszuüben wünscht, einholen zu müssen.
(24) Da bestimmte
Wertpapierfirmen von bestimmten Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 93/6/EWG
des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von
Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
ausgenommen sind, sollten sie zu einer
Mindestkapitalausstattung oder zum Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung oder einer Kombination von beiden verpflichtet
sein. Bei den Anpassungen der Beträge dieser Versicherung sollte den
Anpassungen Rechnung getragen werden, die im Rahmen der Richtlinie 2002/92/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über
Versicherungsvermittlung
vorgenommen werden. Diese besondere
Behandlung für die Zwecke der angemessenen Eigenkapitalausstattung sollte von
Beschlüssen in Bezug auf die zweckmäßige Behandlung dieser Firmen im Rahmen der
künftigen Änderungen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die
angemessene Eigenkapitalausstattung nicht berührt werden.
(25) Da der Anwendungsbereich
der Aufsichtsvorschriften auf jene Rechtspersönlichkeiten beschränkt werden
sollte, die aufgrund der Tatsache, dass sie ein professionelles Handelsbuch
führen, Quelle eines Gegenparteirisikos für andere Marktteilnehmer sind,
sollten Rechtspersönlichkeiten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie
ausgenommen werden, die als Nebengeschäft zu ihrem Hauptgeschäft für eigene
Rechnung mit Finanzinstrumenten, einschließlich Warenderivaten im Sinne dieser
Richtlinie, handeln oder Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Warenderivate
für die Kunden ihres Hauptgeschäfts erbringen, sofern dies auf Ebene der
Unternehmensgruppe eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt und
die Haupttätigkeit nicht in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im
Sinne dieser Richtlinie besteht.
(26) Um die Eigentumsrechte des
Anlegers an Wertpapieren und andere eigentumsähnliche Rechte sowie seine Rechte
an den der Wertpapierfirma anvertrauten Geldern zu schützen, sollten diese
Rechte insbesondere von den Rechten der Wertpapierfirma abgegrenzt werden.
Dieser Grundsatz sollte eine Wertpapierfirma jedoch nicht hindern, im eigenen
Namen, aber im Interesse des Anlegers zu handeln, wenn dies aufgrund der
besonderen Natur des Geschäfts erforderlich ist und der Anleger dazu seine
Zustimmung erteilt hat, z. B. bei Wertpapierleihgeschäften.
(27) Überträgt ein Kunde im
Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere der Richtlinie 2002/47/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über
Finanzsicherheiten
zur Besicherung oder sonstigen
Absicherung bestehender oder künftiger, tatsächlicher, möglicher oder
voraussichtlicher Verpflichtungen das uneingeschränkte Eigentum an
Finanzinstrumenten oder Geldern auf eine Wertpapierfirma, so sollten diese
Finanzinstrumente oder Gelder ebenfalls als nicht länger dem Kunden gehörend
betrachtet werden.
(28) Die Verfahren für die
Zulassung von Zweigniederlassungen von in Drittländern zugelassenen
Wertpapierfirmen in der Gemeinschaft sollten auf diese Firmen weiterhin
Anwendung finden. Diese Zweigniederlassungen sollten nur in dem Mitgliedstaat,
in dem sie errichtet sind, nicht jedoch in den anderen Mitgliedstaaten, das
Recht des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Vertrags
oder der Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen können. Für die Fälle, in
denen die Gemeinschaft nicht durch bilaterale oder multilaterale
Verpflichtungen gebunden ist, ist es zweckmäßig, ein Verfahren vorzusehen, mit
dem sichergestellt wird, dass die Wertpapierfirmen der Gemeinschaft in den
betreffenden Drittländern eine Behandlung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit
erfahren.
(29) Das immer größere Spektrum
von Tätigkeiten, die viele Wertpapierfirmen gleichzeitig ausführen, hat das
Potenzial für Interessenkonflikte zwischen diesen verschiedenen Tätigkeiten und
den Interessen der Kunden erhöht. Daher ist es erforderlich, Bestimmungen
vorzusehen, die sicherstellen, dass solche Konflikte die Interessen der Kunden
nicht beeinträchtigen.
(30) Eine
Wertpapierdienstleistung sollte als auf Veranlassung eines Kunden erbracht
angesehen werden, es sei denn, der Kunde fordert diese Leistung als Reaktion
auf eine an ihn persönlich gerichtete Mitteilung der Wertpapierfirma oder im
Namen dieser Firma an, mit der er zum Kauf eines bestimmten Finanzinstruments
oder zum Abschluss eines bestimmten Geschäfts aufgefordert wird oder bewogen
werden soll. Eine Wertpapierdienstleistung kann auch dann als auf Veranlassung
des Kunden erbracht betrachtet werden, wenn der Kunde auf der Grundlage einer
beliebigen Mitteilung, die Werbung oder ein Kaufangebot gleich welcher Art für
Finanzinstrumente enthält und sich an das Publikum generell oder eine größere
Gruppe oder Gattung von Kunden oder potenziellen Kunden richtet, diese
Dienstleistung anfordert.
(31) Ein Ziel dieser Richtlinie
ist der Anlegerschutz. Die Vorkehrungen zum Schutz der Anleger sollten den
Eigenheiten jeder Anlegerkategorie (Kleinanleger, professionelle Kunden,
Gegenparteien) angepasst sein.
(32) Abweichend vom Grundsatz
der Zulassung, Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen, in Bezug auf
den Betrieb von Zweigniederlassungen durch das Herkunftsland, ist es
zweckmäßig, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats für die
Einhaltung bestimmter Verpflichtungen dieser Richtlinie in Bezug auf Geschäfte,
die über eine Zweigniederlassung in dem Hoheitsgebiet, in dem sich die
Niederlassung befindet, getätigt werden, verantwortlich ist, da diese Behörde
aufgrund der größeren Nähe zu der Zweigniederlassung besser in der Lage ist,
Verstöße gegen die Vorschriften für den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung
aufzudecken und zu ahnden.
(33) Um zu gewährleisten, dass
Kundenaufträge zu den für den Kunden günstigsten Konditionen ausgeführt werden,
müssen die Wertpapierfirmen wirksam zur „bestmöglichen Ausführung”
verpflichtet werden. Diese Verpflichtung sollte für Wertpapierfirmen gelten,
die dem Kunden gegenüber vertraglich oder im Rahmen eines Vermittlungsgeschäfts
verpflichtet sind.
(34) Nach dem Gebot des fairen
Wettbewerbs müssen Marktteilnehmer und Anleger in der Lage sein, die Kurse zu
vergleichen, die von Handelsplätzen (d. h. geregelten Märkten, MTF und
Zwischenhändlern) zu veröffentlichen sind. Zu diesem Zweck wird empfohlen, dass
die Mitgliedstaaten alle Hindernisse beseitigen, die auf europäischer Ebene
einer Konsolidierung der einschlägigen Informationen und ihrer Veröffentlichung
entgegenstehen.
(35) Bei Aufnahme der
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden könnte die Wertpapierfirma den Kunden oder
potenziellen Kunden auffordern, zugleich den Grundsätzen der Auftragsausführung
und der Möglichkeit zuzustimmen, dass seine Aufträge außerhalb eines geregelten
Marktes oder MTF ausgeführt werden dürfen.
(36) Personen, die für mehr als
eine Wertpapierfirma Wertpapierdienstleistungen erbringen, sollten nicht als
vertraglich gebundener Vermittler, sondern als Wertpapierfirma gelten, wenn sie
der Begriffsbestimmung dieser Richtlinie entsprechen; dies gilt nicht für
bestimmte Personen, die ausgenommen werden können.
(37) Von dieser Richtlinie
unberührt bleiben sollte das Recht von vertraglich gebundenen Vermittlern,
unter andere Richtlinien fallende Tätigkeiten und verbundene Tätigkeiten in
Bezug auf Finanzdienstleistungen oder -produkte, die nicht unter diese
Richtlinie fallen, auszuüben, selbst wenn dies im Namen von Teilen derselben
Finanzgruppe geschieht.
(38) Die Bedingungen für die
Ausübung von Tätigkeiten außerhalb der Geschäftsräume der Wertpapierfirma
(Haustürgeschäfte) sollten nicht von dieser Richtlinie erfasst werden.
(39) Die zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten sollten von einer Registrierung absehen oder die
Registrierung entziehen, wenn aus der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit
unzweifelhaft hervorgeht, dass ein vertraglich gebundener Vermittler die
Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den
strengeren Normen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem er den
überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder
ausübt.
(40) Für die Zwecke dieser
Richtlinie sollten geeignete Gegenparteien wie Kunden eingestuft
werden.
(41) Um zu gewährleisten, dass
die Wohlverhaltensregeln (einschließlich der Vorschriften über die bestmögliche
Ausführung und Bearbeitung von Kundenaufträgen) in Bezug auf Anleger, die
diesen Schutz am dringendsten benötigen, angewandt werden und um einer
gemeinschaftsweit fest etablierten Marktpraxis Rechnung zu tragen, sollte
klargestellt werden, dass bei zwischen geeigneten Gegenparteien abgeschlossenen
oder angebahnten Geschäften von einer Anwendung dieser Regeln abgesehen werden
kann.
(42) Bei Geschäften mit
geeigneten Gegenparteien sollte die Pflicht zur Veröffentlichung von
Kunden-Limitaufträgen nur gelten, wenn die betreffende Gegenpartei einen
Limitauftrag zur Ausführung ausdrücklich an eine Wertpapierfirma
schickt.
(43) Die Mitgliedstaaten
schützen das Recht natürlicher Personen auf Schutz der Privatsphäre bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr.
(44) In Anbetracht des
zweifachen Ziels, die Anleger zu schützen und gleichzeitig ein reibungsloses
Funktionieren der Wertpapiermärkte zu gewährleisten, muss für die Transparenz
der Geschäfte gesorgt werden sowie dafür, dass die zu diesem Zweck festgelegten
Regeln für Wertpapierfirmen gelten, wenn sie auf den Märkten tätig sind. Um
Anleger und Marktteilnehmer in die Lage zu versetzen, jederzeit die Konditionen
eines von ihnen ins Auge gefassten Aktiengeschäfts zu beurteilen und die
Bedingungen, zu denen es ausgeführt wurde, im Nachhinein zu überprüfen, sollten
allgemeine Regeln für die Veröffentlichung von Angaben zu abgeschlossenen
Aktiengeschäften sowie für die Bekanntmachung von Einzelheiten zu aktuellen
Möglichkeiten des Handels mit Aktien festgelegt werden. Solche Regeln sind
erforderlich, um eine effektive Integration der Aktienmärkte der
Mitgliedstaaten sicherzustellen, die Effizienz des globalen
Kursbildungsprozesses bei Eigenkapitalinstrumenten zu steigern und die
effektive Einhaltung der Pflicht zur „bestmöglichen Ausführung” zu
fördern. Dies erfordert eine umfassende Transparenzregelung für alle
Aktiengeschäfte, unabhängig davon, ob eine Wertpapierfirma diese auf
bilateraler Basis oder über geregelte Märkte oder MTF ausführt. Die sich aus
dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen von Wertpapierfirmen zur
Offenlegung eines Geld- und Briefkurses und zur Ausführung eines Auftrags zu
dem gebotenen Kurs befreit eine Wertpapierfirma nicht von der Verpflichtung,
einen Auftrag an einen anderen Handelsplatz weiterzuleiten, wenn eine solche
Internalisierung die Firma daran hindern könnte, den Verpflichtungen zur
„bestmöglichen Ausführung” nachzukommen.
(45) Die Mitgliedstaaten
sollten die Meldeverpflichtungen dieser Richtlinie für Geschäfte auch auf
Finanzinstrumente ausdehnen können, die nicht zum Handel an einem geregelten
Markt zugelassen sind.
(46) Ein Mitgliedstaat kann
beschließen, die in dieser Richtlinie festgelegten Transparenzvorschriften für
den Vor- und Nachhandel auf andere Finanzinstrumente als Aktien auszudehnen.
Diese Transparenzvorschriften sollten dann für alle Wertpapierfirmen, deren
Herkunftsmitgliedstaat der betreffende Mitgliedstaat ist, gelten, und zwar
sowohl für ihre Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats als
auch für ihre grenzüberschreitenden Geschäfte im Rahmen der
Dienstleistungsfreiheit. Diese Transparenzvorschriften sollten auch für die
Geschäfte gelten, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats von dort
ansässigen Zweigniederlassungen von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen
Wertpapierfirmen getätigt werden.
(47) Alle Wertpapierfirmen
sollten gemeinschaftsweit gleichermaßen die Möglichkeit haben, Mitglied eines
geregelten Markts zu werden oder Zugang zu diesem Markt zu erhalten. Unabhängig
von den in den Mitgliedstaaten bestehenden Formen der organisatorischen
Abwicklung von Geschäften ist es wichtig, alle technischen und rechtlichen
Beschränkungen für den Zugang zu geregelten Märkten aufzuheben.
(48) Um den Abschluss
grenzüberschreitender Geschäfte zu erleichtern, sollte Wertpapierfirmen
gemeinschaftsweit Zugang zu Clearing- und Abrechnungssystemen verschafft
werden, unabhängig davon, ob die Geschäfte über geregelte Märkte in den
betreffenden Mitgliedstaaten geschlossen wurden. Wertpapierfirmen, die
unmittelbar an Abrechnungssystemen in anderen Mitgliedstaaten teilnehmen
möchten, sollten die für eine Mitgliedschaft erforderlichen betrieblichen und
gewerblichen Anforderungen sowie die zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen
und ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzmärkte erlassenen
Aufsichtsmaßnahmen erfüllen.
(49) Die Zulassung zum Betrieb
eines geregelten Markts sollte sich auf alle Tätigkeiten erstrecken, die direkt
mit der Anzeige, der Abwicklung, der Ausführung, der Bestätigung und der
Meldung von Aufträgen ab dem Auftragseingang beim geregelten Markt bis zur
Weiterleitung zwecks anschließendem Abschluss zusammenhängen, sowie auf
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung von Finanzinstrumenten zum
Handel. Dies sollte auch Geschäfte einschließen, die über bestimmte, von dem
geregelten Markt benannte Marketmaker innerhalb des Systems eines geregelten
Markts nach den für dieses System geltenden Regeln geschlossen werden. Nicht
alle von Mitgliedern oder Teilnehmern eines geregelten Marktes oder des MTF
geschlossenen Geschäfte sind als innerhalb des Systems des geregelten Marktes
oder des MTF geschlossen anzusehen. Geschäfte, die Mitglieder oder Teilnehmer
auf bilateraler Basis abschließen und die nicht allen Anforderungen dieser
Richtlinie an einen geregelten Markt oder ein MTF genügen, sollten im Sinne der
Begriffsbestimmung des systematischen Internalisierers als außerhalb eines
geregelten Marktes oder eines MTF geschlossen gelten. In diesem Fall sollte die
Pflicht der Wertpapierfirmen zur Veröffentlichung verbindlicher Kursofferten
Anwendung finden, sofern die Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt
sind.
(50) Systematische
Internalisierer können entscheiden, ob sie nur Kleinanlegern, nur
professionellen Kunden oder beiden Zugang zu ihren Kursofferten geben.
Innerhalb dieser Kategorien von Kunden sollten sie keine Unterschiede machen
dürfen.
(51) Artikel 27 verpflichtet
systematische Internalisierer nicht, verbindliche Kurse in Bezug auf Geschäfte
zu veröffentlichen, die über die Standardmarktgröße hinausgehen.
(52) Betreibt eine
Wertpapierfirma sowohl in Bezug auf Aktien als auch hinsichtlich anderer
Finanzinstrumente systematische Internalisierung, sollte die Verpflichtung zur
Kursangabe unbeschadet Erwägung 46 nur in Bezug auf Aktien Anwendung
finden.
(53) Mit dieser Richtlinie wird
nicht beabsichtigt, die Anwendung von Vorhandelstransparenzanforderungen auf
Geschäfte auf OTC-Basis vorzuschreiben, zu deren Merkmalen gehört, dass sie ad
hoc und unregelmäßig erfolgen, zwischen Gegenparteien im Großhandel ausgeführt
werden und Teil einer Geschäftsbeziehung sind, die selbst wiederum von
Geschäften charakterisiert wird, die über die Standardmarktgröße hinausgehen,
und dass die Geschäfte außerhalb der von der betreffenden Wertpapierfirma für
ihr Geschäft als systematischer Internalisierer gewöhnlich verwendeten Systeme
ausgeführt werden.
(54) Die Standardmarktgröße für
eine Klasse von Aktien darf in keinem signifikanten Missverhältnis zu einer in
dieser Klasse enthaltenen Aktie stehen.
(55) Bei der Überarbeitung der
Richtlinie 93/6/EWG sollten Mindestanforderungen für die
Eigenkapitalausstattung festgelegt werden, denen geregelte Märkte genügen
müssen, um zugelassen zu werden; dabei sollte die besondere Beschaffenheit der
mit solchen Märkten verbundenen Risiken berücksichtigt werden.
(56) Die Betreiber geregelter
Märkte sollten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie
auch ein MTF betreiben können.
(57) Die Bestimmungen dieser
Richtlinie in Bezug auf die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel nach
den vom geregelten Markt erlassenen Regeln sollten die Anwendung der
Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai
2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über
die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen
unberührt lassen. Es sollte einem
geregelten Markt nicht verwehrt sein, die Emittenten von Wertpapieren oder
Finanzinstrumenten, deren Zulassung zum Handel er in Betracht zieht, strengeren
Anforderungen als denen dieser Richtlinie zu unterwerfen.
(58) Die Mitgliedstaaten
sollten für die Durchsetzung der vielfältigen Verpflichtungen gemäß dieser
Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen können. Um die Unabhängigkeit
von der Wirtschaft zu garantieren und Interessenkonflikte zu vermeiden, sollte
es sich dabei um staatliche Stellen handeln. Die Mitgliedstaaten sollten im
Einklang mit ihrem nationalen Recht die angemessene finanzielle Ausstattung der
zuständigen Behörde gewährleisten. Die Benennung staatlicher Behörden sollte
die Möglichkeit einer Übertragung von Aufgaben, bei der die Verantwortung bei
der zuständigen Behörde verbleibt, nicht ausschließen.
(59) Vertrauliche
Informationen, die die Kontaktstelle eines Mitgliedstaates von der
Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates erhält, sollten nicht als rein
inländische Informationen angesehen werden.
(60) Die Befugnisse der
zuständigen Behörden müssen stärker aneinander angeglichen werden, um so die
Voraussetzungen für ein vergleichbares Maß der Durchsetzung der Anwendung der
Richtlinie auf dem gesamten integrierten Finanzmarkt zu schaffen. Ein
gemeinsamer Mindestkatalog von Befugnissen, verbunden mit einer angemessenen
Mittelausstattung sollte eine wirksame Überwachung garantieren.
(61) Zum Schutz der Kunden und
unbeschadet ihres Rechts auf Anrufung eines Gerichts sollten die
Mitgliedstaaten staatliche oder private Stellen, deren Aufgabe die
außergerichtliche Beilegung von Streitfällen ist, dazu ermutigen, bei der
Lösung grenzüberschreitender Streitfälle zusammenzuarbeiten und dabei der
Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 über die Grundsätze für
Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von
Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind
, Rechnung tragen. Die
Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, bei der Umsetzung der Bestimmungen
über Beschwerde- und Schlichtungsverfahren für die außergerichtliche
Streitbeilegung möglichst auf bestehende grenzübergreifende Systeme für die
Zusammenarbeit, insbesondere das Beschwerdenetz für den
Finanzdienstleistungssektor (FIN-Net), zurückzugreifen.
(62) Bei jedem
Informationsaustausch und jeder Informationsübermittlung zwischen zuständigen
Behörden, anderen Behörden, Stellen oder Personen sollten die Vorschriften über
die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäß der
Richtlinie 95/46/EG eingehalten werden.
(63) Die Bestimmungen über den
Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Verpflichtung zur Amtshilfe und
Zusammenarbeit müssen verstärkt werden. In Anbetracht zunehmender
grenzüberschreitender Tätigkeiten sollten die zuständigen Behörden einander die
für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlichen Informationen übermitteln,
um eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie auch in Situationen zu
gewährleisten, in denen Verstöße oder mutmaßliche Verstöße für die Behörden in
zwei oder mehreren Mitgliedstaaten von Bedeutung sein können. Bei diesem
Informationsaustausch ist die strikte Wahrung des Berufsgeheimnisses
erforderlich, um die reibungslose Übermittlung dieser Informationen und den
Schutz individueller Rechte zu gewährleisten.
(64) Am 17. Juli 2000 hat der
Rat den Ausschuss der Weisen über die Regulierung der europäischen
Wertpapiermärkte eingesetzt. In seinem Schlussbericht regte der Ausschuss der
Weisen die Einführung eines neuen Rechtsetzungsverfahrens an und schlug zu
diesem Zweck ein Vier-Stufen-Konzept vor, bestehend aus Rahmenprinzipien,
Durchführungsmaßnahmen, Zusammenarbeit und Durchsetzung. Während in Stufe 1,
der Richtlinie, lediglich allgemeine Rahmenprinzipien festgeschrieben werden
sollten, sollten die technischen Umsetzungsmaßnahmen in Stufe 2 von der
Kommission unter Mithilfe eines Ausschusses festgelegt werden.
(65) In der vom Europäischen
Rat in Stockholm am 23. März 2001 angenommenen Entschließung wurde der
Schlussbericht des Ausschusses der Weisen und das darin vorgeschlagene
Vier-Stufen-Konzept, das die gemeinschaftliche Rechtsetzung im
Wertpapierbereich effizienter und transparenter machen soll,
gebilligt.
(66) Nach Auffassung des
Europäischen Rates in Stockholm sollte häufiger auf die Durchführungsmaßnahmen
der Stufe 2 zurückgegriffen werden, um sicherzustellen, dass die technischen
Bestimmungen mit Marktentwicklung und Aufsichtspraktiken Schritt halten; ferner
sollten für alle Etappen der Stufe 2 Fristen gesetzt werden.
(67) Das Europäische Parlament
hat in seiner Entschließung vom 5. Februar 2002 zur Umsetzung der
Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen den Bericht des Ausschusses der
Weisen auf der Grundlage der von der Kommission am gleichen Tag vor dem
Parlament abgegebenen feierlichen Erklärung und des Schreibens des für den
Binnenmarkt zuständigen Mitglieds der Kommission vom 2. Oktober 2001 an die
Vorsitzende des Ausschusses des Parlaments für Wirtschaft und Währung bezüglich
der Sicherung der Rolle des Europäischen Parlaments in diesem Prozess
gebilligt.
(68) Die zur Durchführung
dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der
Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse
erlassen werden.
(69) Das Europäische Parlament
sollte über einen Zeitraum von drei Monaten ab der ersten Übermittlung des
Entwurfs für Änderungen und Durchführungsmaßnahmen verfügen, um diese prüfen
und seinen Standpunkt dazu darlegen zu können. In dringenden und hinreichend
begründeten Fällen sollte diese Frist jedoch verkürzt werden können. Nimmt das
Europäische Parlament innerhalb dieser Frist eine Entschließung an, so sollte
die Kommission den Entwurf von Änderungen oder Maßnahmen erneut
prüfen.
(70) Um den weiteren
Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, sollte die Kommission
dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte über die Anwendung der
Bestimmungen über die Berufshaftpflichtversicherung, den Geltungsbereich der
Transparenzregeln und die mögliche Zulassung von auf Warenderivate
spezialisierten Händlern als Wertpapierfirmen vorlegen.
(71) Das Ziel der Schaffung
eines integrierten Finanzmarktes, in dem die Anleger wirksam geschützt und
Effizienz und Integrität des gesamten Marktes gesichert sind, erfordert die
Festlegung gemeinsamer rechtlicher Anforderungen für Wertpapierfirmen
unabhängig von ihrem Zulassungsort in der Gemeinschaft und für die
Funktionsweise geregelter Märkte und anderer Handelssysteme, um zu verhindern,
dass mangelnde Transparenz oder Störungen auf einem Markt das reibungslose
Funktionieren des europäischen Finanzsystems insgesamt beeinträchtigen. Da
dieses Ziel besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die
Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags festgelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für
die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE
ERLASSEN:
Inhalt / Weitere Inhalte
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.