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FG Köln Urteil v. - 2 K 754/04 EFG 2008 S. 1161 Nr. 14

Gesetze: RL 79/1972/EWG Art. 4 RL 79/1972/EWG Art. 7 UStG § 19 Abs. 9 Satz 5 RL 79/1972/EWG Art. 3

Umsatzsteuer:

Unterschriftserfordernis für eine Vorsteuervergütung an ausländische Gesellschaft

Leitsatz

1) Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Unternehmers gem. § 19 Abs. 9 Satz 5 UStG widerspricht nicht den Art. 3 und 6 der RL 79/1972/EWG. Es bedeutet, dass der Antrag auf Vorsteuervergütung die eigenhändige Unterschrift des handelnden Unternehmers, nicht nur die eines rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigten tragen muss.

2) Die RL 79/1972/EWG lässt offen, wer den Vorsteuervergütungsantrag rechtswirksam unterschreiben kann und muss. Der deutsche Gesetzgeber hat diesen Konkretisierungsspielraum mit der Regelung des § 18 Abs. 9 Satz 9 UStG in Verbindung mit § 150 Abs. 3 AO europarechtskonform ausgefüllt.

3) Eine belgische N.V. kann nur durch ihren gesetzlichen Vertreter, nicht aber durch einen Bevollmächtigten den Antrag auf Vorsteuervergütung gem. § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG stellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 955 Nr. 15
EFG 2008 S. 1161 Nr. 14
UAAAC-76238

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FG Köln, Urteil v. 21.02.2008 - 2 K 754/04

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