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Sächsisches FG Urteil v. - 7 K 530/06

Gesetze: EWGV 3950/92 Art. 9 Buchst. c EWGV 3950/92 Art. 2 Abs. 2 Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (ZAV) § 4 Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (ZAV) § 3 Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (ZAV) § 19

Milcherzeugereigenschaft bei Verpachtung der Produktionseinheit

Zuständigkeit des HZA für die Erhebung einer Abgabe bei Überlieferung

Leitsatz

1. Verpachtet ein Milcherzeuger 180 Kühe an einen rd. 500 km entfernt ansässigen Pächter, ohne dass der Pächter die Dispositionsbefugnis über die gepachtete Produktionseinheit innehat und die fachliche Verantwortung für die Bewirtschaftung sowie das unternehmerische Risiko trägt, verbleibt die Milcherzeugereinschaft i.S. des Art. 9 Buchst. c VO (EWG) Nr. 3950/92 beim Verpächter, so dass die im Namen des Pächters gelieferte Milchmenge dem Verpächter zuzurechnen ist.

2. Die Eigenschaft als Milcherzeuger kann nicht vertraglich aufgegeben werden, sondern richtet sich nach der Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen.

3. Für den Fall, dass die Molkerei die Abgabenpflicht des Milcherzeugers nicht erkennt und diese sich erst im Rahmen einer Marktordnungsprüfung lange nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes und des Zeitpunktes nach § 19 Abs. 3 ZAV herausstellt, ist die Erhebung der Abgabe durch das HZA nicht zu beanstanden, da dann unmittelbar die Erkenntnisse aus der Marktordnungsprüfung –ohne Umweg über die Molkerei– bei der Festsetzung berücksichtigt werden können, so dass hierdurch die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechtes hergestellt werden kann.

4. Ein Milcherzeuger hat keinen eigenen Anspruch auf Saldierung mit nicht genutzten Milchreferenzmengen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAC-76234

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Sächsisches FG, Urteil v. 27.02.2008 - 7 K 530/06

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