Gesetze: EWGV
3950/92 Art. 9 Buchst. c
EWGV
3950/92 Art. 2 Abs. 2 Verordnung zur Durchführung der
Zusatzabgabenregelung (ZAV) § 4 Verordnung zur Durchführung der
Zusatzabgabenregelung (ZAV) § 3 Verordnung zur Durchführung der
Zusatzabgabenregelung (ZAV) § 19
Milcherzeugereigenschaft bei Verpachtung der
Produktionseinheit
Zuständigkeit des HZA für die
Erhebung einer Abgabe bei Überlieferung
Leitsatz
1. Verpachtet ein Milcherzeuger 180
Kühe an einen rd. 500 km entfernt ansässigen Pächter, ohne dass
der Pächter die Dispositionsbefugnis über die gepachtete
Produktionseinheit innehat und die fachliche Verantwortung für die
Bewirtschaftung sowie das unternehmerische Risiko trägt, verbleibt die
Milcherzeugereinschaft i.S. des Art. 9 Buchst. c VO (EWG) Nr. 3950/92 beim
Verpächter, so dass die im Namen des Pächters gelieferte Milchmenge
dem Verpächter zuzurechnen ist.
2. Die Eigenschaft als Milcherzeuger
kann nicht vertraglich aufgegeben werden, sondern richtet sich nach der
Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen.
3. Für den Fall, dass die
Molkerei die Abgabenpflicht des Milcherzeugers nicht erkennt und diese sich
erst im Rahmen einer Marktordnungsprüfung lange nach Ablauf des
Zwölfmonatszeitraumes und des Zeitpunktes nach § 19 Abs. 3 ZAV
herausstellt, ist die Erhebung der Abgabe durch das HZA nicht zu beanstanden,
da dann unmittelbar die Erkenntnisse aus der Marktordnungsprüfung
–ohne Umweg über die Molkerei– bei der Festsetzung
berücksichtigt werden können, so dass hierdurch die volle Wirksamkeit
des Gemeinschaftsrechtes hergestellt werden kann.
4. Ein Milcherzeuger hat keinen
eigenen Anspruch auf Saldierung mit nicht genutzten
Milchreferenzmengen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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