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FG München Urteil v. - 13 K 1062/06

Gesetze: AO § 126 Abs. 1 Nr. 2, AO § 126 Abs. 2, AO § 227, AO § 234, AO § 237, AO § 240, FGO § 101 S. 1, FGO § 101 S. 2, FGO § 102, FGO § 136 Abs. 1 S. 1

Wurde mit einer unzutreffenden Begründung die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, hat die Finanzbehörde grundsätzlich den Erlass oder die Erstattung von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu prüfen

Leitsatz

1. Wird die Erstattung bereits entrichteter Säumniszuschläge im Erlasswege begehrt, setzt dies voraus, dass deren Einziehung im Zeitpunkt der Entrichtung – beurteilt aus der Sicht der Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – unbillig war.

2. Sind zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung keine Säumniszuschläge mehr rückständig und prüft das Finanzamt in seiner Einspruchsentscheidung die Frage, ob Säumniszuschläge gem. § 227 1. Halbsatz AO zu erlassen sind und nicht, ob es bereits vom Kläger gezahlte Säumniszuschläge nach § 227 2. Halbsatz AO zu erstatten hat, liegt darin ein Ermessensfehler, der die Einspruchsentscheidung rechtswidrig macht.

3. Erhebt der Steuerpflichtige eine Verpflichtungsklage, mit dem Ziel einen Billigkeitserlass durch das Finanzamt zu erreichen, spricht das Gericht bei fehlender Spruchreife die Verpflichtung des Finanzamt zur Verbescheidung aus.

4. Erhält der Kläger statt des in erster Linie erstrebten Verpflichtungsurteils nur ein Verbescheidungsurteil, ist regelmäßig Teilung der Gerichtskosten angebracht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
MAAAC-76232

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FG München, Urteil v. 19.02.2008 - 13 K 1062/06

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