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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 1250/05 EFG 2008 S. 1002 Nr. 13

Gesetze: AO § 181 Abs. 3, AO § 181 Abs. 5 S. 1, AO § 182 Abs. 1 S. 1, AO § 171 Abs. 10, BewG § 22, BewG § 24, BewG § 25

Änderung eines Einheitswertbescheids nach Ablauf der Feststellungsfrist bei Auswirkungen auf noch nicht verjährte Grundsteuermessbetragsfestsetzung

Leitsatz

Die gesonderte Feststellung eines Einheitswerts kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist in entsprechender Anwendung von § 181 Abs. 5 AO geändert werden, wenn sie für die noch nicht verjährte Festsetzung des Grundsteuermessbetrags von Bedeutung ist; insoweit kann im Rahmen des § 181 Abs. 5 AO nicht auf die Verjährung der Grundsteuerfestsetzung, sondern nur auf die Verjährung der Grundsteuermessbetragsfestsetzung abgestellt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 692 Nr. 11
EFG 2008 S. 1002 Nr. 13
VAAAC-76229

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Sächsisches FG, Urteil v. 30.01.2008 - 1 K 1250/05

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