Als verdeckte Gewinnausschüttungen gem. § 8a KStG geltende Zinszahlungen an den Gesellschafter für von diesem der Kapitalgesellschaft
zur Verfügung gestellte Darlehen keine verdeckten Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Leitsatz
Verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sind nur solche Leistungen einer Kapitalgesellschaft
an den Anteilseigner, denen eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung zugrunde liegt. Die Qualifizierung von Zinszahlungen
als verdeckte Gewinnausschüttungen gemäß § 8a KStG in der im Jahr 1999 maßgeblichen Fassung führt nicht zur Annahme der Leistungen
als verdeckte Gewinnausschüttungen an die Anteilseigner i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1999. Für gemäß § 8a KStG 1999
umqualifizierte Zinsen entfällt deshalb auch die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer gemäß § 43
Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 15 Nr. 1 EFG 2008 S. 1068 Nr. 13 FR 2008 S. 763 Nr. 16 IWB-Kurznachricht Nr. 17/2008 S. 842 MAAAC-76219
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.11.2007 - 1 K 1865/06
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