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NWB direkt Nr. 16 vom Seite 8

Alle Erste-Hilfe-Kurse umsatzsteuerfrei

Auf berufliche Veranlassung oder eine Prüfung kommt es nicht mehr an

Daniel Keller

Eine GmbH, die Erste-Hilfe-Kurse für die Berufsvorbereitung und Berufsbegleitung für Berufskraftfahrer, Krankenschwestern, Sportlehrer und Erzieher durchführt, erbringt steuerbare und steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG. Nach Ansicht des BFH – – gilt die Steuerbefreiung aber nicht nur für die klassischen Erste-Hilfe-Kurse, die der Berufsvorbereitung oder der Berufsbegleitung dienen, sondern generell für alle Erste-Hilfe-Kurse und auch für sog. Kurse „Lebensrettende Sofortmaßnahmen”, die überwiegend von Fahrschülern besucht werden, die den Pkw-Führerschein erwerben möchten.

Der Fall

In dem vom BFH entschiedenen Fall erbrachte die Klägerin (eine GmbH) Schulungen zur Unfallverhütung und Rettung. In diesem Zusammenhang führte die Klägerin insbesondere die Kurse „Lebensrettende Sofortmaßnahmen” durch, die fast ausschließlich von Fahrschülern besucht wurden, die den Pkw-Führerschein erwerben wollten. Daneben veranstaltete die Klägerin Erste-Hilfe-Kurse für die Berufsvorbereitung und Berufsbegleitung für Berufskraftfahrer, Krankenschwestern, Sportlehrer, Erzieher etc., d. h. für Personengruppen, die einen derartigen K...

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