BFH Beschluss v. - IX B 243/07

Keine Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte, wenn sich die Entschädigungszahlungen auf zwei Veranlagungszeiträume verteilen; Billigkeitsmaßnahmen nur in Ausnahmefällen

Gesetze: EStG § 34, AO § 163, AO § 227

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der FinanzgerichtsordnungFGO—) nicht erforderlich. Die gerügte Divergenz zum (BFH/NV 2001, 431) liegt nicht vor; das Finanzgericht (FG) hat vielmehr auf der Basis dieser BFH-Rechtsprechung entschieden. Danach sind dem Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung entsprechend (Ausgleich von Progressionsnachteilen) außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundsätzlich nur dann gegeben, wenn sie zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (s.a. , BFH/NV 1994, 368). Verteilen sich die Entschädigungszahlungen hingegen auf zwei (oder mehr) Veranlagungszeiträume, hat die Rechtsprechung die Steuerermäßigung —von eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen— grundsätzlich nicht gewährt (vgl. , BFHE 171, 416, BStBl II 1993, 831; in BFH/NV 1994, 368, und in BFH/NV 2001, 431; , BFH/NV 2005, 1252, m.w.N., auch zu hier nicht einschlägigen Ausnahmen bei Entschädigungsleistungen aus sozialer Fürsorge). Zwar können nach der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 171,416, BStBl II 1993, 831, und in BFH/NV 2001, 431) „besonders gelagerte Ausnahmen (wie z.B. Fälle finanzieller Existenznot)…allenfalls im Wege der Billigkeit berücksichtigt werden"; damit sind aber Billigkeitsmaßnahmen i.S. des §§ 163, 227 der Abgabenordnung gemeint, die gesondert von der jeweiligen Einkommensteuerfestsetzung durchzuführen sind; darauf hat auch das FG verwiesen.

2. Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) durch Übergehen von Beweisanträgen ist nicht gegeben. Denn die von den Klägern gestellten (und in der mündlichen Verhandlung wiederholten) Beweisanträge waren nach Maßgabe der auf der BFH-Rechtsprechung basierenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG (vgl. , BFH/NV 2007, 1503) nicht entscheidungserheblich; Fälle existenzieller Notlage sind über Billigkeitsmaßnahmen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 34 EStG zu behandeln (s. unter 1. a.E.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 942 Nr. 6
HAAAC-75950