Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe
Die Anhörungsrüge vom ist unbegründet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der verspätet (vgl. § 356 a Satz 2 StPO) nachgereichte Schriftsatz vom zu berücksichtigen ist; denn auch unter Berücksichtigung der Begründung in dem nachgereichten Schriftsatz hat der Senat bei seiner Entscheidung vom keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Antragstellerin zuvor nicht gehört wurde, kein zu beachtendes Vorbringen übergangen und auch sonst den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Soweit die Antragstellerin meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann ihr Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 50/06 = NStZ-RR 2007, 57; - 1 StR 360/06 - und - 4 StR 142/07).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
YAAAC-75807
1Nachschlagewerk: nein