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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 1529/05

Gesetze: AO § 118, AO § 191 Abs. 1, AO § 44, AO § 37 Abs. 2, AO § 47, HGB § 128 S. 1, HGB § 160 Abs. 1 S. 3, UStG 1993 § 2 Abs. 1 S. 1, UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1993 § 3 Abs. 1, UStG 1993 § 17 Abs. 2 Nr. 3, BGB § 715

Abgrenzung zwischen wiederholender Verfügung und Zweitbescheid

Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Einkaufszentrums und Berichtigung bei Rücktritt vom Kaufvertrag

Nachhaftung ausgeschiedener GbR-Gesellschafter

Leitsatz

1. Ersetzt das Finanzamt einen Haftungsbescheid, wobei die Haftsumme unverändert bleibt, jedoch eine neue Fälligkeit gesetzt, der Kreis der als Haftende gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Personen ausgedeht und neue Ermessenserwägungen im Hinblick auf dieAuswahl der Haftenden angestellt werden, so liegt nicht lediglich eine wiederholende Verfügung vor. Vielmehr handelt es sich um einen neuen, selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt (Zweitbescheid), der den vorangegangenen Haftungsbescheid in vollem Umfang wirkungslos werden lässt.

2. Auch der sog. erfolglose Unternehmer ist als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG anzusehen.

3. Die Lieferung eines neu errichteten Einkaufszentrums ist mit Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Erwerbers sowie der Übertragung von Gefahr, Nutzungen und Lasten auf ihn verwirklicht. In diesem Zeitpunkt entsteht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Berechtigung zum Vorsteuerabzug auch dann, wenn sich in der Folge die Behebung der im Übergabeprotokoll festgehaltenen Mängel durch den Veräußerer verzögert, der Erwerber schließlich vom Kauf zurücktritt und keine Zahlung leistet. Erst im Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag ist der Vorsteuerabzug des Erwerbers zu berichtigen.

4. Erstattet das Finanzamt das Umsatzsteuerguthaben einer GbR auf Weisung eines zur Geschäftsführung Bevollmächtigten auf ein von diesem benanntes Konto, so erfolgt die Leistung mit befreiender Wirkung.

5. Die Nachhaftung aus einer GbR ausgeschiedener Gesellschafter endet fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Gläubiger vom Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat.

Fundstelle(n):
QAAAC-75707

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 21.06.2007 - 3 K 1529/05

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