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NWB direkt Nr. 15 vom Seite 1

Verlustvortrag ist nicht vererblich

BFH rückt von jahrzehntelanger Rechtsprechung ab

Sabine Gregier

Bislang sehen die Einkommensteuerrichtlinien zu § 10d EStG vor, dass ein vom Erblasser nicht ausgenutzter Verlustvortrag vom Erben bei seiner eigenen Veranlagung berücksichtigt werden kann, wenn der Erbe durch die Verluste wirtschaftlich belastet ist. Dies entsprach auch rund 45 Jahre der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Mit am veröffentlichtem hat der BFH die Vererblichkeit des Verlustvortrags nun beseitigt.

Bisherige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur

Während noch der Reichsfinanzhof den Verlustvortrag an die Person knüpfte, die den Verlust erlitten hat, rückte der BFH im Jahr 1962 von dieser Rechtsprechung ab und ging fortan von der Vererblichkeit des Verlustvortrags aus. Begründet wurde dies mit der Überlegung, dass der Erbe zivilrechtlich in vollem Umfang in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt.

Der überwiegende Teil der Literatur stand dieser Rechtsprechungsänderung jedoch kritisch gegenüber. Im Jahr 2004 wollte dann der XI. Senat von dieser Auffassung abweichen, da seines Erachtens die Vererblichkeit des Verlustabzugs eine Durch- S. 2brechung des allgemeinen Grundsatzes darstelle, wonach nur derjenige...

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