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OFD Münster 10.03.2008 Kurzinfo Int. St. 2/2008, NWB 15/2008 S. 113

Doppelbesteuerung | Anträge auf Quellensteuerreduzierung bei Zinsen aus Rumänien

In der letzten Zeit gab es in der Finanzverwaltung häufig Anfragen von deutschen Steuerberatern und Steuerpflichtigen zur Anwendung des Art. 11 Abs. 4 DBA Rumänien, und es werden neben Anträgen auf Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen für Zwecke der Quellensteuerreduzierung auch Bestätigungen von den Finanzämtern verlangt, dass Deutschland nach seinem innerstaatlichen Recht keine Abzugsteuern auf Zinsen bei beschränkter Steuerpflicht von in Rumänien ansässigen Personen erhebt. Nach Art. 11 Abs. 1 DBA Rumänien liegt das Besteuerungsrecht für Zinseinkünfte grds. beim Ansässigkeitsstaat des Empfängers der Zinsen. Nach Art. 11 Abs. 2 DBA Rumänien besitzt daneben der Quellenstaat ein begrenztes Besteuerungsrecht in Höhe von 3 % vom Bruttobetrag der Zinsen. Dieser Quellensteuersatz reduziert sich nach Art. 11 Abs. 4 DBA Rumänien auf Null, solange Deutschland nach seinem innerstaatlichen Recht ...

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