Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 7170

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für ähnliche heilberufliche Tätigkeiten

1. Art der Tätigkeit (Heilbehandlung)

Nach § 4 Nr. 14 UStG sind Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme, klinischer Chemiker oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten und anderen Gesundheitsstörungen dienen.

Dagegen sind Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i.S. des § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, sondern lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern sollen, keine nach § 4 Nr. 14 UStG befreite Heilbehandlung (, BStBl 2005 II S. 904).

2. Befähigungsnachweis

Die Umsätze eines Angehörigen anderer Heilberufe können unter die Steuerbefreiung fallen, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnlichen heilberufliche Tätigkeit handelt und die weiteren Voraussetzungen von § 4 Nr. 14 UStG erfüllt sind.

Außer den in Abschn. 90 Abs. 2 UStR genannten ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten können folgende Tätigkeiten als ähnliche heilberufliche Tätigkeiten angesehen werden:

  • Fachbiologen der Medizin, soweit sie zytologische/histologische Leistungen erbringen (Zytologie: Zellenlehre, Histologie: Wissenschaft von den Geweben des Körpers)

  • Fachwissenschaftler der Medizin.

Ergänzend zu den Ausführungen in Abschn. 90 Abs. 3 UStR üben keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG aus:

Folgende Leistungen sind ebenfalls nicht begünstigt:

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Fundstelle(n):
UAAAC-75321