BFH Beschluss v. - IX B 208/07

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) nicht hinreichend dargelegt. Klärungsbedürftig ist nach seiner Ansicht die Rechtsfrage, „ob ein Steuerpflichtiger, der nach Erlass des (BStBl I 1992, 434) jedoch vor Ergehen des (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) eine Ferienimmobilie erworben hat, zumindest bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Urteils für die Dauer der voraussichtlichen Nutzung seiner Ferienimmobilie von einem Zeitraum von einhundert Jahren ausgehen durfte und seine getroffene Disposition nach dem Grundsatz von Treu und Glauben schutzwürdig ist, weil der BFH mit vorgenannter Entscheidung seine Rechtsprechung im Hinblick auf den Prognosezeitraum in Bezug auf Ferienimmobilien geändert hat, bzw. mit dieser Entscheidung von der bisher allgemein geübten Verwaltungsauffassung abweicht”. Es fehlt jedoch an Ausführungen, inwiefern diese Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. z.B. , BFH/NV 2006, 978, m.w.N.). Ein Klärungsbedarf ist auch nicht ersichtlich. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Seite 14 f. des Urteils des Finanzgerichts —FG—) Bezug.

2. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ebenfalls nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO; vgl. zu diesem Zulassungsgrund, z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 40 f., m.w.N.). Die vom Kläger geltend gemachte Abweichung des Urteils des FG von dem in der Beschwerdebegründung benannten (zu § 131 der Reichsabgabenordnung ergangenen) Beschluss des Gemeinsamen Senats der o bersten Gerichtshöfe des Bundes scheidet schon deshalb aus, weil nach Inkrafttreten des § 163 der Abgabenordnung die Steuergerichte Billigkeitsmaßnahmen in einem Anfechtungsverfahren nur berücksichtigen können, wenn sie Gegenstand des Klageverfahrens waren. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten und Beschwerdegegners in seiner Beschwerdeerwiderung Bezug. Eine Divergenz als Unterfall des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann nur gegeben sein, wenn das FG bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht (z.B. , BFH/NV 2006, 768). Das ist hier nicht der Fall.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAC-75289