BFH Beschluss v. - XI B 218/07

Übermittlung eines Verwaltungsaktes durch einen privaten Briefdienstleister

Gesetze: AO § 122 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) zuzulassen.

a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss substantiiert darauf eingegangen werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310; vom X B 121/03, BFH/NV 2005, 350, jeweils m.w.N.). Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (z.B. , BFH/NV 2006, 709, m.w.N.). Eine grundsätzliche Bedeutung liegt auch nicht bei einer lediglich einzelfallbezogenen Beurteilung eines Streitfalls vor (, BFH/NV 2006, 1121).

b) Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfenen Fragen, ob der Aussage eines Beschäftigten einer privaten Briefzustellfirma über den Tag der Zustellung einer Einspruchsentscheidung mehr Beweiskraft oder Glaubwürdigkeit zukomme als der Aussage eines Rechtsanwalts oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe und wie bei einer Situation „Aussage gegen Aussage” die Beweislast des Finanzamts über den Zugang des Bescheids zu sehen sei, betreffen lediglich in das Gewand abstrakter Rechtsfragen gekleidete, tatsächlich aber den konkreten Streitfall erfassende Fragen.

In der Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass der Empfänger, der den Erhalt eines mit der Post übermittelten Verwaltungsakts innerhalb der Drei-Tages-Frist bestreitet, substantiiert Tatsachen vorzutragen hat, die schlüssig auf den späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen. Es obliegt dem Gericht, den Vortrag des Steuerpflichtigen und die festgestellten oder unstreitigen Umstände im Wege freier Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 FGO abzuwägen. Auf die Beweislastregel des § 122 Abs. 2 2. Halbsatz der Abgabenordnung (AO) kann erst dann zurückgegriffen werden, wenn trotz erfolgter Sachaufklärung noch Zweifel am gesetzlich vermuteten Zugang des Bescheids verbleiben (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389, m.w.N., und vom X B 62/02, BFH/NV 2003, 1087, m.w.N.). Es sind keine Gründe dafür ersichtlich oder vom Kläger geltend gemacht worden, weshalb diese Rechtsprechungsgrundsätze nicht auch maßgeblich sein sollten, wenn es —wie im Streitfall— um eine Übermittlung eines Verwaltungsakts durch einen privaten Briefdienstleister geht (vgl. dazu, dass z.B. auch die Zustellungsurkunde eines privaten Briefdienstleisters gemäß § 418 Abs. 1 der ZivilprozessordnungZPO— den vollen Beweis für die von ihr bezeugten Tatsachen erbringt, , BFH/NV 2004, 1532, m.w.N.).

Das Finanzgericht (FG) ist nach näherer Sachaufklärung und Würdigung einer Reihe von Indizien zu der Überzeugung gelangt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass weder die Aufgabe der Steuerbescheide zur Post an dem Tag, der in der Verfügung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) vermerkt war, noch der Zugang der Steuerbescheide innerhalb des Drei-Tages-Zeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zweifelhaft ist (Seite 7 des Urteils). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger im Kern gegen die tatrichterliche Überzeugungsbildung und Beweiswürdigung. Dies genügt jedoch zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 34, m.w.N.; § 115 Rz 76, m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 742 Nr. 5
VAAAC-75270