BGH Beschluss v. - 1 StR 631/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Traunstein, vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge nach Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d EMRK ist unbeschadet ihrer Zulässigkeit auch unbegründet. Insoweit wird auf und BVerfG [Kammer], Beschl. vom - 2 BvR 2491/07 hingewiesen.

Fundstelle(n):
SAAAC-75125

1Nachschlagewerk: nein