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FG Köln Urteil v. - 7 K 3412/06 EFG 2008 S. 732 Nr. 9

Gesetze: UStG § 3 Abs. 12 Satz 2 UStR 2005 Abschn. 1 Abs. 7 und 8 UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Umsatzsteuer:

Bemessungsgrundlage für die Erbringung von Dienstleistungen der Kreditanalyse und Kreditsachbearbeitung durch eine Gesellschaft an ihre Gesellschafter bei Personalgestellung für diese Gesellschaft (Outsourcing)

Leitsatz

1) Bei Leistungen aus einem gegenseitigen Vertrag, durch den sich eine Gesellschaft zu einer sonstigen Leistung gegenüber den Gesellschaftern verpflichtet, ist von einem Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG auszugehen. Dem steht nicht entgegen, wenn die Leistung dem Grunde nach bereits im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden ist. Es handelt sich um einen tauschähnlichen Umsatz gem. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG, wenn Kostenerstattung und Überlassung des benötigten Personals als Gegenleistung durch den Gesellschafter gewährt werden.

2) Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG ist sowohl eine an den tatsächlich entstandenen Kosten orientierte Kostenerstattung als auch der Wert einer erfolgten Personalgestellung.

3) Ein nicht umsatzsteuerbarer Gesellschafterbeitrag ist nur dann gegeben, wenn die Leistung des Gesellschafters an die Gesellschaft allein durch seine Gewinnbeteiligung abgegolten ist.

4) Die nicht steuerbare Bereitstellung von Personal gem. Abschn. 1 Abs. 7 und 8 UStR 2005 setzt voraus, dass dieses Personal vertraglich und tatsächlich nur im Rahmen der Leistung des Auftragnehmers für den Auftraggeber eingesetzt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 1082 Nr. 17
EFG 2008 S. 732 Nr. 9
DAAAC-75075

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FG Köln, Urteil v. 30.01.2008 - 7 K 3412/06

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