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FG Köln Urteil v. - 4 K 5412/03 EFG 2008 S. 816 Nr. 10

Gesetze: UStR Abschn. 276a Abs. 4 RL 77/388/EWGArt. 26a Teil A Buchst. e UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2

Umsatzsteuer:

Reichweite der Differenzbesteuerung bei aus dem Privatvermögen der Gesellschafter eingelegten Gegenständen

Leitsatz

Bei einem Antiquitätenhandel können auch solche Gegenstände der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG unterworfen werden, die aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters in das Unternehmen eingelegt worden sind. Das Unternehmen betätigt sich auch insoweit als "Wiederverkäufer", an den diese Gegenstände geliefert worden sind. Auf eine Lieferung an ihn im Rahmen seines Unternehmens kommt es - entgegen der Verwaltungsauffassung in Abschn. 276a Abs. 4 UStR - nicht an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 816 Nr. 10
UStB 2008 S. 194 Nr. 7
UStB 2008 S. 326 Nr. 11
FAAAC-75070

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FG Köln, Urteil v. 15.08.2007 - 4 K 5412/03

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