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FG Köln Urteil v. - 1 K 1007/06 EFG 2008 S. 797 Nr. 10

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1 Satz 2, EStG § 70 Abs. 4, EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2a

Kindergeld:

Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG

Leitsatz

1) Ist der Anwendungsbereich des § 70 Abs. 4 EStG eröffnet, hat die Familienkasse bei der Änderung die zu diesem Zeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage zu beachten.

2) Ein bereits bestandskräftiger Ablehnungsbescheid für Kindergeld ist gemäß § 70 Abs. 4 EStG auch dann aufzuheben, wenn die von der Prognoseentscheidung abweichenden Einkünfte und Bezüge des Kindes nur gemeinsam mit den nach neuerer Rechtsprechung zu berücksichtigenden gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen (, BVerfGE 112, 164 = BFH/NV 2005, Beil. 3 S. 260), die isoliert betrachtet eine Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG nicht rechtfertigen, den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG unterschreiten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 797 Nr. 10
UAAAC-75065

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FG Köln, Urteil v. 03.09.2007 - 1 K 1007/06

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