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Keine Teilwertabschreibung auf defizitäre GmbH
Es spricht gegen eine „voraussichtlich dauerhafte Wertminderung” der Beteiligung bzw. der Gesellschafterdarlehen als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung, wenn sich die Umsätze einer GmbH in den folgenden Jahren mehr als verdoppelt haben und die Anlaufverluste einer soliden, rasch wachsenden Gewinnerzielung gewichen sind. Ein nur auf den momentanen Ertragswert der GmbH abstellendes Gutachten kann eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung nicht rechtfertigen. Das Gutachten konnte den Senat nicht vom Gegenteil überzeugen. Es ist ein reines Ertragswertgutachten, so das Finanzgericht, das alle wirtschaftlichen Aspekte auf diesen Denkansatz zurückführt. Nach diesem Prinzip prüft die Rechtsprechung die voraussichtliche dauernde Teilwertminderung von Anteilen aber nicht, sondern trägt ...