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Schenkung von Darlehensforderungen an minderjährige Kinder
Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Zwischenschaltung einer GmbH
Der VIII. Senat des BFH schließt die Übertragung der Rechtsprechung zur darlehensweisen Rückgewähr zuvor vom beherrschenden Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Kindern geschenkter Geldbeträge auf beherrschende Gesellschafter einer GmbH, die ihre Darlehensforderungen unentgeltlich an ihre ebenfalls beteiligten minderjährigen Kinder abtreten, aus.
Endgültige Vermögensverschiebung bei Schenkungen eines Einzelunternehmers
Eine Schenkung setzt eine „Vermögensverschiebung” in der Weise voraus, dass sich jemand zum Vorteil eines anderen eines Vermögensbestandteils tatsächlich und rechtlich entäußert. Die Schenkung muss auf Seiten des Empfängers eine endgültige und materielle, nicht nur eine vorübergehende oder formale Vermögensmehrung zum Gegenstand haben. Deshalb hat der BFH wiederholt erkannt, dass es an der betrieblichen Veranlassung eines Darlehens fehlen könne, wenn der Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwendet, die ihm die Kinder entsprechend dem Schenkungsvertrag sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung stellen müssen.
Übertragung der Rechtsprechung auf Personengesellschaften
Diese Grundsätze hat der BFH in gleicher Weise auf Sachverhalte angewand...