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NWB Nr. 14 vom Seite 1227 Fach 2 Seite 9725

Verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO

Steuer-Auskunftsverordnung und Anwendungserlass regeln Einzelheiten

Michael Baum

Steuergesetze enthalten eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe. Hinzu kommt, dass die Anwendung der Steuergesetze im Einzelfall häufig umstritten ist. Die Finanzbehörden entscheiden über den konkreten Besteuerungsfall grds. erst im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, manchmal sogar erst im Rahmen einer Außenprüfung, wobei die Entscheidung nur für den jeweiligen Besteuerungsabschnitt maßgebend ist. Die in § 89 Abs. 2 AO gesetzlich geregelte verbindliche Auskunft schafft vor diesem Hintergrund die für viele Dispositionen erforderliche Planungs- und Entscheidungssicherheit. Sowohl die Steuer-Auskunftsverordnung als auch die neuen Regelungen im Anwendungserlass zu § 89 AO geben den Rechtsanwendern Klarheit bei Beantragung und Erteilung verbindlicher Auskünfte.

Arbeitshilfen

Im NWB SteuerXpert (Login über www.nwb.de) ist unter der DokID NWB GAAAC-73227 das Berechnungsprogramm „Verbindliche Auskunft (Eingabe des Gegenstandswerts – entsprechende Gebühr)” aufrufbar.S. 1228

I. Allgemeines

Im Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern waren bisher nur die verbindliche Zusage aufgrund einer Außenprüfung nach §§ 204 ff. AO und die lohnsteuerliche Anrufungsauskunft nach § 42e EStG gesetzlich geregelt. Nach dem (BStBl 2003 I S. 742) konnten die Finanzämter aber auch außerh...

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