BFH Beschluss v. - XI B 209/06

Nichtberücksichtigung einer verbindlichen Auskunft zur Beurteilung der Unternehmereigenschaft als schwerer Rechtsfehler

Gesetze: FGO § 96, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, UStG § 2 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, der zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Zulassung der Revision erfordern würde (vgl. , BFH/NV 2002, 798), liegt nicht vor.

Eine Entscheidung ist nur dann (objektiv) willkürlich, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Greifbare Gesetzwidrigkeit ist anzunehmen, wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (z.B. , BFH/NV 2006, 1116, m.w.N.). Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift darzulegen (BFH-Beschlüsse vom II B 65/05, BFH/NV 2006, 813, m.w.N.; vom IX B 208/05, BFH/NV 2006, 2269). Daran fehlt es im Streitfall.

Dies gilt insbesondere für die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das Finanzgericht (FG) habe bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft i.S. von § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) eine verbindliche Auskunft des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) vom nicht berücksichtigt. Denn der Kläger hat nicht näher erläutert, inwiefern die Auskunft des FA, dass es auf die Anzahl von Kunden nicht bzw. nicht besonders ankäme und ohne weiteres von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen sei, für die Entscheidung des FG von Bedeutung gewesen wäre.

Entsprechende Ausführungen wären schon deshalb erforderlich gewesen, weil das FG ausdrücklich § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG zitiert hat. Danach ist gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

Soweit sich der Kläger gegen die Würdigung des FG wendet, dass er in den Streitjahren nicht als Unternehmer tätig geworden sei, hat er einen schwerwiegenden Rechtsfehler nicht substantiiert dargelegt. Hierfür genügt die Behauptung, das FG habe den Streitfall falsch entschieden, nicht. Das hier streitige Merkmal der gewerblichen oder beruflichen, d.h. nachhaltigen Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379; vom V R 59/02, BFHE 203, 540, BStBl II 2004, 472, mit Nachweisen) anhand verschiedener Kriterien zu beurteilen, die im Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung heranzuziehen sind. Es sind u.a. zu würdigen: die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze und das planmäßige Tätigwerden (vgl. , BFHE 215, 331, BStBl II 2007, 148). An die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen und deren Würdigung durch das FG ist der BFH als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden.

Die Ausführungen des FG zur Wirksamkeit der streitgegenständlichen Bescheide und zur angeblichen Geschäftsunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Bekanntgabe lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

Fundstelle(n):
KAAAC-74455