Urteilsberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeiten
Gesetze: FGO § 107 Abs. 1
Instanzenzug: ,F
Gründe
I. Auf die Revision des Klägers und Revisionsklägers hat der angerufene Senat das angefochtene in dem aus Nr. 1 Satz 1 des Tenors ersichtlichem Umfang aufgehoben. Hierbei wurde das Urteil der Vorinstanz lediglich als „das angefochtene Urteil” und damit ungenau bezeichnet.
II. 1. Gemäß § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Zu einer solchen ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit können auch Ungenauigkeiten und Inkorrektheiten im Urteilsausspruch rechnen (Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 107 Rz 4 f., und Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 319 Rz 2, zur vergleichbaren Vorschrift des § 319 der Zivilprozessordnung). Es muss aber ausgeschlossen sein, dass dem Gericht der Fehler oder die Unrichtigkeit bei der Sachverhaltsermittlung, der Tatsachenwürdigung oder der Rechtsanwendung unterlaufen ist (, BFH/NV 2005, 1120). Ein solcher nicht berichtigungsfähiger Fehler scheidet hier aus. Vielmehr geht es lediglich darum, aus Gründen der Klarstellung das (teilweise) aufgehobene Urteil im Wege der Berichtigung konkret zu bezeichnen.
2. Das Berichtigungsverfahren ist kostenfrei (Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 107 Rz 6 a.E.).
Fundstelle(n):
GAAAC-74452