Versagt die Behörde die Zustimmung zu einer eingereichten Steueranmeldung, kann der Anmelder sein Begehren auf Festsetzung
der seiner Meinung nach geschuldeten Steuerzeichenschuld auch mit einer Verpflichtungsklage verfolgen.
Bei „ECO-Zigarillos” (Rolls), die sich bereits in einem Deckblatt und einem Umblatt aus rekonstituiertem Tabak befinden und
unmittelbar zum Rauchen geeignet, handelt es sich nicht um Zigaretten i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TabStG in der Fassung vom
, weil sie nicht dazu bestimmt sind, nochmals in eine Zigarettenpapierhülse geschoben zu werden.
Eine von der Richtlinienbestimmung des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b RL 95/59/EG abweichende Regelung durfte der deutsche
Gesetzgeber mit der Neufassung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TabStG vom nicht treffen.
Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 95/59/EG setzt indessen für Zigarillos ein Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück von mindestens
1,2 Gramm voraus, das die „ECO-Zigarillos” unterschreiten. Ungeachtet der für die Umsetzung dieser Neuregelung geltenden Übergangsfrist
bis zum sind die Gerichte daher im November 2007 nicht mehr befugt, das beklagte Hauptzollamt zur Auslieferung
der begehrten Steuerzeichen für Zigarillos zu verpflichten.
Eine derartige Richtlinie entfaltet auch für einen Mitgliedstaat, dem eine Übergangsfrist eingeräumt worden ist, bereits
vom Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe an Rechtswirkungen. Die Pflicht eines Mitgliedstaats, alle zur Erreichung des durch eine Richtlinie
vorgeschriebenen Ziels erforderlichen Maßnahmen zu treffen, obliegt allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten
einschließlich der Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
Fundstelle(n): OAAAC-74432
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.11.2007 - 4 K 4511/06 VTa
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